Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte reiste als Teil einer Gruppe von Mittäterinnen wiederholt aus Frankreich in die Schweiz, kundschaftete gezielt Wohnwagen aus und beging arbeitsteilig eine Serie von Einbruchdiebstählen mit einer Deliktssumme von über CHF 221'900.-; daneben führte sie Motorfahrzeuge ohne Führerausweis und mit entwendeten bzw. missbräuchlich verwendeten Kontrollschildern.
Die Beschuldigte reiste wiederholt als sogenannte "Kriminaltouristin" aus Frankreich in die Schweiz ein, kundschaftete zusammen mit weiteren Mittäterinnen gezielt Wohnwagen aus und beging arbeitsteilig und koordiniert eine Serie von Einbruchdiebstählen mit einer Deliktssumme von über CHF 221'900.-. Daneben führte sie Motorfahrzeuge ohne Führerausweis, verwendete mehrfach entwendete sowie missbräuchlich verwendete Kontrollschilder und trug einen gefälschten Ausweis auf sich. Das Strafgericht Basel-Landschaft (Dreierkammer) sprach die Beschuldigte am 8. Januar 2014 des gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Verwendung eines gefälschten Ausweises, der mehrfachen Entwendung von Kontrollschildern, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung von 121 Tagen Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von CHF 150.-. Vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls (mangels nachgewiesener Tatbeteiligung eines mutmasslichen, unauffindbaren Bandenmitglieds), von einem separaten Diebstahl-/Sachbeschädigungs-/Hausfriedensbruchsvorwurf (Anklageziffer 3) sowie vom mehrfachen Gebrauch gefälschter Ausweise sprach die Vorinstanz sie frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte zusätzliche Schuldsprüche wegen des unter Anklageziffer 3 umschriebenen Diebstahls samt Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie wegen bandenmässiger Tatbegehung, verbunden mit einer unbedingten und angemessen erhöhten Freiheitsstrafe; die Beschuldigte selbst erhob keine Berufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 2. Juni 2014 den Freispruch vom Vorwurf der Bandenmässigkeit mangels Beweisen, hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch teilweise gut und sprach die Beschuldigte zusätzlich des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 3 schuldig; im Rahmen der dadurch erforderlichen Neubeurteilung der Strafzumessung erhöhte es die Freiheitsstrafe auf 30 Monate (bedingt, Probezeit 3 Jahre).