Fall STBER.2019.17

Meta-Informationen
Gericht: Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
Urteilsdatum: 22.11.2018
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 9870
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 11 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte behob und versuchte über einen Zeitraum von rund einem Monat mit entwendeten Bankkarten zweier Geschädigter unrechtmässig Bargeld an verschiedenen Bankomaten, wobei er den beiden insgesamt einen Schaden von CHF 9'870.- verursachte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein abgewiesener und seit 2003 illegal in der Schweiz verbleibender Asylsuchender, behob zwischen November und Dezember 2017 mit den entwendeten Bankkarten zweier Geschädigter in insgesamt 32 nachgewiesenen Einsätzen an verschiedenen Bankomaten unrechtmässig Bargeld bzw. versuchte dies, wobei ihn Videoaufnahmen der Bankomaten überführten. Der Privatklägerin B. verursachte er dadurch einen Schaden von mehr als CHF 7'500.-, dem Privatkläger C. einen nachgewiesenen Schaden von CHF 2'370.-. Zudem hielt er sich während dieser Zeit ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz auf. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt sprach den Beschuldigten am 22. November 2018 vom ebenfalls angeklagten Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Entwendung der Bankkarten selbst) mangels Beweisen frei, sprach ihn jedoch des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten (teilweise Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 29. Mai 2017) sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. Der Beschuldigte focht mit seiner Berufung die Schuldsprüche wegen des DVA-Missbrauchs und des rechtswidrigen Aufenthalts, die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Schadenersatzpflicht an und beantragte einen vollständigen Freispruch; der bereits rechtskräftige Freispruch vom Diebstahlsvorwurf war nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Berufung am 13. Juni 2019 vollumfänglich ab und bestätigte sowohl die Schuldsprüche als auch die Freiheitsstrafe von 11 Monaten unbedingt sowie die Landesverweisung von 10 Jahren; es verwies dabei insbesondere auf die zahlreichen, grösstenteils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, welche eine ungünstige Legalprognose und den Ausschluss des bedingten Vollzugs begründeten.

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