Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 360
Vollzug: bedingt
Der als Assistenzarzt beim Geschädigten angestellte Beschuldigte täuschte seinen behandelnden Ärzten während sieben Monaten eine vollständige psychische Arbeitsunfähigkeit vor und liess sich mittels acht so erwirkter, inhaltlich unwahrer Arztzeugnisse Krankentaggelder von insgesamt CHF 49'356.17 auszahlen, während er tatsächlich gleichzeitig in einem Vollzeitpensum bei einem anderen Spital arbeitete.
Der Beschuldigte war seit August 2016 zu 100% als Assistenzarzt Radiologie bei einer privaten Stiftung (dem Arbeitgeber) angestellt und gleichzeitig ab Januar 2016 in wachsendem Teilzeitpensum, ab Juli 2017 zu 100%, bei einem zweiten Spital als Assistenzarzt tätig. Nachdem sein Vorgesetzter beim ersten Arbeitgeber im April 2017 seine Leistungsfähigkeit bemängelt hatte, liess sich der Beschuldigte gezielt eine vollständige psychische Arbeitsunfähigkeit attestieren, die er seinen behandelnden Ärzten wissentlich und willentlich vorspiegelte, ohne ihnen seine parallele Vollzeittätigkeit beim zweiten Spital zu offenbaren. Mit insgesamt acht derart erwirkten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (April bis Oktober 2017) sowie mehreren ergänzenden, teils unter dem fiktiven Decknamen eines "Freundeskreises" verfassten Schreiben täuschte er den Arbeitgeber über seine Arbeitsfähigkeit und erwirkte dadurch Krankentaggelder von insgesamt CHF 49'356.17, obwohl er tatsächlich durchgehend arbeitsfähig war und arbeitete. Das Regionalgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 18. Februar 2020 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Erwirken falscher ärztlicher Beurkundungen) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 170.- (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 7'000.-, zur Zahlung von CHF 49'356.17 Schadenersatz an die geschädigte Stiftung sowie zu einer Landesverweisung von 8 Jahren gestützt auf die Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte einen vollständigen Freispruch von beiden Vorwürfen; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme und erhob keine Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung am 15. Juni 2022 vollumfänglich ab und bestätigte die Schuldsprüche sowie die Landesverweisung von 8 Jahren; bei der Strafzumessung reduzierte es die Geldstrafe im Rahmen einer eigenen Neuberechnung geringfügig auf 330 Tagessätze zu unveränderten CHF 170.-. Zudem verpflichtete es den Beschuldigten zu einer Ersatzforderung von CHF 9'455.92 zugunsten des Staates für die durch die Straftaten erlangten, nicht mehr einziehbaren Vermögenswerte.