Fall STK 2024 11

Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Schwyz (Strafkammer)
Urteilsdatum: 23.09.2025
Kanton: SZ
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 211000
Nebenverurteilungsscore: 10
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte liess sich von einem ihm vertrauenden Bekannten unter falschen Versprechungen (angebliche Erbschaft, angebliche Zahlung einer Bauunternehmung, WIR-Geschäfte) zwischen Mai 2017 und April 2018 in neun Tranchen Bardarlehen von total CHF 242'500.- gewähren, die er statt für die vorgegebenen Zwecke für die Tilgung anderweitiger Schulden und einen luxuriösen Lebensstil verwendete, wobei er dem Geschädigten nach Abzug geringer Rückzahlungen einen Nettoschaden von CHF 211'000.- zufügte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte lernte den späteren Privatkläger 2017 über ein gemeinsames Bauvorhaben kennen, wodurch ein besonderes, beinahe freundschaftliches Vertrauensverhältnis entstand. Dieses nutzte er aus, indem er sich vom Privatkläger zwischen dem 26. Mai 2017 und dem 5. April 2018 in neun Tranchen Bardarlehen von insgesamt CHF 242'500.- auszahlen liess, obwohl er von Anfang an nicht willens bzw. in der Lage war, diese vollständig zurückzuzahlen. Er täuschte den Privatkläger dabei wiederholt über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, u.a. durch das Vorspiegeln eines konkreten Erbvorbezugs von CHF 300'000.-, einer ausstehenden Zahlung eines Bauherrn von CHF 220'000.- sowie eines sicheren Gewinns aus einem WIR-Geschäft, und leistete nur marginale Rückzahlungen von total CHF 31'500.-. Das derart erlangte Geld verwendete er nicht für die vorgegebenen Zwecke, sondern zur Tilgung anderweitiger, dem Privatkläger verschwiegener Schulden sowie für den Kauf teurer Sportwagen und einen luxuriösen Lebensstil, wodurch er den Privatkläger netto um CHF 211'000.- schädigte. Daneben täuschte der Beschuldigte am 30. März 2020 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer seiner GmbH in einem Covid-19-Kreditantrag einen massiv überhöhten Umsatz vor (CHF 230'000.- statt effektiv CHF 84'384.74) und erwirkte dadurch die Auszahlung eines Covid-19-Kredits von CHF 23'000.-. Zudem betrieb er zwischen Oktober 2019 und November 2020 eine überschuldete Gesellschaft trotz Konkurseröffnung weiter (Misswirtschaft), unterliess während dieser Zeit die gebotene Buchführung, beging eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und missbrauchte einen fremden Ausweis samt Kontrollschildern. Das Strafgericht Schwyz sprach den Beschuldigten am 11. September 2023 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Privatklägers mangels erwiesener Arglist frei, verurteilte ihn jedoch wegen des Covid-19-Betrugs samt Urkundenfälschung sowie der weiteren, bereits genannten Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 160.- sowie einer Busse von CHF 100.-. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger erhoben Berufung, wobei nur der Beschuldigte die Strafhöhe der bereits bestätigten Delikte anfocht, während der Privatkläger die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs verlangte; die Staatsanwaltschaft ergriff kein Rechtsmittel. Das Kantonsgericht Schwyz kam am 23. September 2025 zum Schluss, dass entgegen der Vorinstanz sehr wohl Arglist vorlag, weil der Beschuldigte den Privatkläger durch falsche Zusicherungen (Erbschaft, Bauunternehmens-Zahlung) gezielt von eigenen Überprüfungen abhielt, und hiess die Berufung des Privatklägers gut: Es sprach den Beschuldigten zusätzlich des gewerbsmässigen Betrugs mit einer Schadenssumme von CHF 211'000.- schuldig und legte, da diese Verurteilung im Berufungsverfahren neu hinzukam und der Beschuldigte insoweit keinen Vertrauensschutz in eine mildere Beurteilung geniessen konnte (kein Verschlechterungsverbot zu seinen Gunsten, da die Verschärfung auf der gutgeheissenen Berufung des Privatklägers und nicht auf einem eigenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beruhte), eine neue Gesamtstrafe von 42 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe fest; die Berufung des Beschuldigten wies es vollumfänglich ab.

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