Fall 501 2021 79

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère
Urteilsdatum: 06.10.2020
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 350000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte lockte zusammen mit drei Mittätern den Geschädigten mit einem vorgetäuschten Investitionsprojekt nach Sanremo (Italien) und vertauschte dort während eines vermeintlichen Bargeld-Verifikationstermins einen präparierten Lockumschlag gegen den vom Geschädigten mitgebrachten Umschlag mit CHF 350'000.- in bar.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte lernte im Juni 2015 zusammen mit einem Mittäter den Geschädigten D. und dessen Ehefrau in Sanremo (Italien) unter falschem Namen kennen, um ihm eine angebliche Investition vorzuschlagen. In der Folge traf er D. zweimal in Sanremo und Saronno, um die Modalitäten eines Darlehens sowie einer Kommission zu besprechen; D. erklärte sich schliesslich bereit, die vereinbarte Kommission von CHF 350'000.- in bar zu zeigen. Am 25. August 2015 entsandte der Mittäter zwei weitere Komplizen, die sich als Ehepaar ausgaben, um das Geld angeblich zu kontrollieren; sie steckten den von D. mitgebrachten, mit CHF 350'000.- gefüllten Umschlag in eine Hülle, um ihn zu "versiegeln", tauschten ihn während der Verifikation gegen einen präparierten Lockumschlag aus und entkamen anschliessend unerkannt. Der Beschuldigte selbst hielt D. während des gesamten Vorgangs unter falschem Namen am Telefon hin, um ihn abzulenken, und riet ihm nach der Tat sogar davon ab, Anzeige zu erstatten. Das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère sprach den Beschuldigten am 6. Oktober 2020 des bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 aStGB) schuldig und sprach ihn von den alternativ angeklagten Vorwürfen des Diebstahls par métier bzw. subsidiär des gewerbsmässigen Betrugs bezüglich desselben Sachverhalts frei. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung von 290 Tagen Untersuchungshaft) und hiess die Zivilforderung des Geschädigten im Umfang von CHF 350'000.- gut. Der Beschuldigte focht das Urteil an und beantragte, statt des bandenmässigen nur des einfachen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt zu werden. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, zusätzlich auch die gewerbsmässige Begehung (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) zu bejahen. Die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2023 vollumfänglich ab und bestätigte die Qualifikation als bandenmässiger Diebstahl sowie die Freiheitsstrafe von 36 Monaten unverändert; einzig bezüglich des Vollzugs hiess sie die Berufung des Beschuldigten teilweise gut und gewährte ihm den teilbedingten Vollzug (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren), da sie die Legalprognose entgegen der Vorinstanz nicht als ungünstig, sondern lediglich als unsicher einstufte.

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