Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 44 Monate (3 Jahre 8 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging zwischen 2007 und 2011 in den Kantonen Freiburg, Bern, Genf, Tessin und Zürich 28 Einbruchdiebstähle mit einer Gesamtbeute von rund CHF 100'000.-, dazu Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, einen Fahrzeug-Gebrauchsdiebstahl sowie einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz.
Der Beschuldigte reiste eigens in die Schweiz ein, um hier, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, systematisch Einbrüche zu verüben. Zwischen 2007 und 2011 beging er in den Kantonen Freiburg, Bern, Genf, Tessin und Zürich 28 vollendete Einbruchdiebstähle (sowie mehrere weitere, davon abgesetzte Versuche) in Privatwohnungen, wobei er sich insgesamt eine Beute im Wert von rund CHF 100'000.- erschlich. Im Zusammenhang mit den Einbrüchen kam es regelmässig zu Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen; zudem entwendete er einmal ein Fahrzeug zum Gebrauch (mit einem weiteren blossen Versuch) und hielt sich ohne die erforderliche Bewilligung in der Schweiz auf. Das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère sprach den Beschuldigten am 21. April 2016 des gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise versucht), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs (teilweise versucht), der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (illegale Einreise und illegaler Aufenthalt) sowie des Gebrauchsdiebstahls an einem Motorfahrzeug (teilweise versucht) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Der Beschuldigte focht das Urteil an. Die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg hiess die Berufung am 15. Februar 2017 nur sehr teilweise gut: Sie sprach ihn von drei weiteren, ursprünglich ebenfalls angeklagten Diebstahls-/Versuchsvorwürfen mangels ausreichender Beweise frei und stellte einzelne, altrechtlich verjährte bzw. mangels gültigem Strafantrag nicht verfolgbare Sachbeschädigungs- und Hausfriedensbruchsvorwürfe ein, bestätigte aber die Qualifikation als gewerbsmässiger Diebstahl für sämtliche 28 vollendeten Fälle sowie die Freiheitsstrafe von 44 Monaten unbedingt vollumfänglich unverändert; der Beschuldigte erhielt in keinem Punkt einen Freispruch von der Grundqualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls.