Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, Geschäftsführer eines Bauunternehmens, verwendete die vom Bauherrn 2009 in mehreren Akontozahlungen geleisteten Gelder zweckwidrig anstatt sie vereinbarungsgemäss zur Bezahlung der beigezogenen Subunternehmer zu verwenden, wodurch sich der Bauherr in der Folge zur Vermeidung von Bauhandwerkerpfandrechten genötigt sah, gewisse Rechnungen selbst nochmals zu begleichen; der so entstandene, unrechtmässige Vermögensvorteil des Beschuldigten belief sich auf CHF 64'068.50.
Der Beschuldigte, Verwaltungsrat eines Bauunternehmens, schloss 2009 mit einem privaten Bauherrn zwei Werkverträge über Maurer- und Stahlbetonarbeiten ab. Die Akontozahlungen des Bauherrn waren nach den Vertragsabreden zur Bezahlung der vom Bauunternehmen beigezogenen Subunternehmer bestimmt. Der Beschuldigte vermischte die erhaltenen Gelder jedoch mit dem übrigen Geschäftsvermögen und verwendete sie teilweise zweckwidrig, statt damit ausschliesslich die Subunternehmerrechnungen zu begleichen. In der Folge musste sich der Bauherr, um die drohende Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten der nicht bezahlten Subunternehmer abzuwenden, gezwungen sehen, einen Teil dieser Rechnungen selbst nochmals zu bezahlen. Der Wert der bis zum Baustopp erbrachten Leistungen belief sich per 14. August 2009 auf CHF 734'053.40, während der Bauherr bis zu diesem Zeitpunkt bereits CHF 798'121.90 geleistet hatte; der Beschuldigte bereicherte sich dadurch ungerechtfertigt im Umfang von CHF 64'068.50. Daneben unterliess es der Beschuldigte als Arbeitgeber, einbehaltene Lohnabzüge zweckgemäss abzuliefern, veruntreute unter staatlicher Verfügungsmacht stehende Vermögenswerte, hinterzog AHV-Arbeitnehmerbeiträge und beschäftigte während rund sechs Wochen einen Ausländer ohne die erforderliche Bewilligung. Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg (Tribunal pénal économique) sprach den Beschuldigten am 12. April 2016 des Vorenthaltens von Lohnabzügen, der Veruntreuung von unter amtlicher Verfügungsmacht stehenden Vermögenswerten, der Widerhandlung gegen die aAHVG, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der Übertretung des AHVG schuldig; vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil des Bauherrn sprach es ihn hingegen frei, da es die Akontozahlungen mangels entsprechender Verpflichtung im Werkvertrag nicht als anvertraute Vermögenswerte qualifizierte. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Bauherr als Privatkläger fochten den Freispruch vom Veruntreuungsvorwurf mit Berufung an. Nach zwei erfolglosen Berufungsentscheiden des Kantonsgerichts Freiburg (11.11.2016 und 22.1.2019), die das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin beide Male aufhob und zur Neubeurteilung zurückwies (Urteile 6B_1383/2016 und 6B_221/2019), bejahte das Kantonsgericht Freiburg am 8. Oktober 2020 schliesslich sowohl das Vorliegen anvertrauter Vermögenswerte als auch eine unrechtmässige Bereicherung im gemäss verbindlicher bundesgerichtlicher Berechnung ermittelten Umfang von CHF 64'068.50 und sprach den Beschuldigten zusätzlich der Veruntreuung schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und bestätigte im Übrigen die bereits vorinstanzlich rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche sowie die separat dafür ausgesprochenen, mit früheren Verfahren teilweise zusammengelegten Geldstrafen.