Fall SST.2026.147

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Aarau
Urteilsdatum: 26.02.2026
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 640000
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 65 Monate (5 Jahre 5 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte beging zwischen dem 10. Februar 2016 und ihrer Verhaftung am 28. Juli 2025 als Teil einer ausländischen Bande in wechselnder Zusammensetzung in mehreren Kantonen 15 Einbruchdiebstähle in Privatwohnungen, bei denen sie Schmuck und Bargeld im Wert von über Fr. 640'000 entwendete; drei Taten blieben im Versuch stecken, in zwei Fällen, weil die Täterinnen auf Bewohner stiessen und flüchteten. Dabei verursachte sie zudem Sachschaden von rund Fr. 21'000 und drang unrechtmässig in die Wohnungen ein.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt: Die Beschuldigte (serbische Staatsangehörige, in Italien in einem Roma-Camp wohnhaft, verheiratet, fünf Kinder) beging vom 10.2.2016 bis 28.7.2025 gewerbs- und bandenmässig in mehreren Kantonen 15 Einbruchdiebstähle in Privatwohnungen (Schmuck, Bargeld; Deliktssumme über Fr. 640'000; drei Versuche, in zwei Fällen wegen Antreffens von Bewohnern abgebrochen). Die deliktische Tätigkeit endete erst mit der Verhaftung am 28.7.2025. Sie handelte zusammen mit wechselnden Mittätern; neben dem Diebstahl beging sie mehrfache Sachbeschädigung (Sachschaden rund Fr. 21'000) und mehrfachen Hausfriedensbruch. 2. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Aarau (ST.2025.269) stellte das Verfahren am 26.2.2026 hinsichtlich je eines Vorwurfs der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs ein, sprach die Beschuldigte im Übrigen gemäss Anklage schuldig (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB; mehrfache Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB; mehrfacher Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB) und verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten (387 Tage Haft angerechnet) sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) ohne SIS-Ausschreibung. 3. Berufung: Nur die Beschuldigte berief, und zwar gegen die Strafzumessung (Antrag zuerst 4 Jahre, an der Verhandlung 3 Jahre, davon 1 Jahr unbedingt). Das Obergericht Aargau (Strafgericht, 1. Kammer, SST.2026.147, 18.8.2026) wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte die Strafe von 5 Jahren 5 Monaten. 4. Strafzumessung (OG): Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl 6 Jahre (mittelschweres bis schweres Verschulden im Rahmen des Strafrahmens bis 10 Jahre); Bandenmässigkeit innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend; monetäre Motive neutral; Berufung auf Roma-Herkunft/Bedrängnis als Schutzbehauptung verworfen, erhebliche Entscheidungsfreiheit verschuldenserhöhend. Täterkomponente deutlich negativ (Vorstrafe Deutschland: 22 Monate bedingt wegen gemeinschaftlichen Wohnungsdiebstahls; 14 Verurteilungen in Italien, darunter acht wegen Diebstahls); Geständnis nur teilweise und wegen klarer Beweislage nicht strafmindernd; keine Reue; persönliche Verhältnisse neutral. Ohne Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) wäre eine höhere Strafe auszusprechen gewesen (Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche nicht bloss «Beigemüse», Täterkomponente +6 Monate); die Nebendelikte wurden daher nicht mehr einzeln asperiert. 5. Vollzug: unbedingt.

Bemerkungen

Quelle ist das OG-Urteil (SST.2026.147, 18.8.2026); Vorinstanz-Urteil (BG Aarau, ST.2025.269, 26.2.2026) nicht publiziert. Vorinstanzliche Strafe und OG-Strafe identisch (65 Monate); das OG hätte ohne Verschlechterungsverbot höher bestraft (Täterkomponente +6 Monate, Asperation für Nebendelikte). Deliktssumme: mehr als Fr. 640'000 (Gesamtsumme der 15 Einbruchdiebstähle, inkl. drei Versuche). mehrfach = False, da der Schuldspruch beim Hauptdelikt nicht auf mehrfach lautet. Nebenverurteilungsscore 4: mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, Vergehen +1, mehrfach +1) und mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB, Vergehen +1, mehrfach +1). Vorstrafen im Ausland (Deutschland, Italien).

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