Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte lud am Ostersonntag auf einer Hotelbaustelle rund 500 kg alte Kupferkabel (Wert ca. CHF 1'000) in seinen Lieferwagen und verkaufte sie wenige Tage später für CHF 1'400 an einen Altmetallhändler.
Der 53-jährige serbische Beschuldigte (verheiratet, fünf Kinder, seit 1999 in der Schweiz, mit Aufenthaltsbewilligung, früher Transportunternehmer, derzeit von der Sozialhilfe lebend, nicht vorbestraft) lud am Ostersonntag, 17. April 2022, gegen 11 Uhr mit einem Lieferwagen auf einer Hotelbaustelle in Baselland rund 500 kg alte Kupferkabel (Wert ca. CHF 1'000) in sein Fahrzeug und verkaufte sie wenige Tage später für CHF 1'400–1'500 einer Altmetallhändlerin. Er machte geltend, die Kabel am Mittwoch zuvor von einem unbekannten Arbeiter für CHF 200–250 gekauft zu haben; das Gericht hielt dies wegen der vagen und widersprüchlichen Angaben zum Verkäufer, des auffälligen Preisverhältnisses und des unplausiblen Ablaufs für eine Schutzbehauptung und nahm zumindest Eventualvorsatz an. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach ihn am 13. August 2025 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30 bei einer Probezeit von 2 Jahren; die Zivilforderung von CHF 15'000 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Berufung: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch; die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (460 2025 212, 17. März 2026) wies die Berufung ab und bestätigte Schuldspruch und Strafe. Strafzumessung: Strafrahmen von drei Tagessätzen bis fünf Jahren; vergleichsweise geringer Deliktswert von rund CHF 1'000 (die Anklage war an den Strafbefehl gebunden), keine hohen Hürden, Eventualvorsatz leicht strafmindernd, rein pekuniäre Motive neutral: Einsatzstrafe 30 Tagessätze. Täterkomponenten neutral (keine Vorstrafen, kein Geständnis, keine Reue). Tagessatzhöhe CHF 30 wegen Sozialhilfe, bedingter Vollzug (günstige Prognose).
Strafbefehl als Anklage (Deliktsbetrag ca. CHF 1'000 durch Anklage begrenzt, Verkaufserlös CHF 1'400–1'500). Geschädigt sind Unternehmen (J. AG als Eigentümerin, A. AG als Bauunternehmerin), daher private_geschaedigte = nein. Kantonsgericht bestätigte die vorinstanzliche Sanktion; fall_nr = 460 25 212 (Format wie übrige BL-Einträge).