Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Als Geschäftsführer einer GmbH beantragte der Beschuldigte im März 2020 mit falschen Umsatz- und Pandemie-Betroffenheitsangaben einen COVID-19-Kredit von CHF 57'154, obwohl die Gesellschaft gar nicht betroffen war.
Der Beschuldigte war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C. GmbH (internationale Transportaufträge, Fahrzeughandel, Autowerkstatt; Stammkapital CHF 20'000; Vorstrafe von 2018 wegen Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz, nicht einschlägig). Am 26. März 2020 beantragte er bei der Bank der GmbH einen COVID-19-Kredit von CHF 57'154 und gab im Antragsformular einen Umsatzerlös von CHF 571'543 an, versicherte zudem unterschriftlich, die GmbH sei durch die Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, obwohl sie 2020 gar nicht oder nur zeitweise operativ tätig war und in der Pandemie mehr Umsatz erzielte als zuvor. Die Bank zahlte den Kredit aus, wodurch die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bürgschaftsgenossenschaft) um den Betrag geschädigt wurde. Zudem verwendete er die Kreditmittel entgegen der Zusicherung unrechtmässig (u.a. für Darlehen). Eine Rückzahlung erfolgte bisher nicht. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach ihn am 2. Dezember 2024 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung bzw. des Solidarbürgschaftsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 70 (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 4'000; auf den Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe wurde verzichtet; Schadenersatz von CHF 57'154 an die Privatklägerin. Strafzumessung (Obergericht): Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe, wegen leichten Verschuldens und günstiger Prognose Geldstrafe. Starke Eigennützigkeit und Ausnützen der staatlichen Soforthilfe, aber geringe kriminelle Energie (nur Umsatz musste ausgewiesen werden, keine Bonitätsprüfung), Deliktsbetrag eher im unteren Spektrum; die GmbH war gar nicht betroffen; nicht einschlägige, mehrere Jahre zurückliegende Vorstrafe: 90 Tagessätze (Verschulden leicht). Für die Übertretung nach SBüV ist von Gesetzes wegen nur eine Busse möglich. Berufung: Der Beschuldigte focht den Schuldspruch an (schriftliches Berufungsverfahren, die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung). Das Obergericht Solothurn (STBER.2025.35, 18. Juni 2026) wies die Berufung ab, bestätigte beide Schuldsprüche und die Sanktion (90 Tagessätze à CHF 70 bedingt, Busse CHF 4'000).
COVID-19-Kreditbetrug; geschädigt sind Bund (Solidarbürgschaft) bzw. Bank, daher private_geschaedigte = nein. Die Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Übertretung, nur Busse CHF 4'000) zählt nicht für den Score. Nationalität im Urteil nicht erkennbar. Vorinstanz und Obergericht identische Sanktion; Berufung vom schriftlichen Verfahren.