Fall SB.2024.94

Meta-Informationen
Gericht: Strafdreiergericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 09.08.2024
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 196840
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Als Geschäftsführerin einer Basler GmbH beantragte die Beschuldigte im März 2020 einen COVID-19-Kredit von CHF 290'000 und gab dafür einen auf CHF 2,9 Mio. überhöhten Umsatz an (tatsächlich CHF 885'610), womit sie rund CHF 196'840 zu viel erhielt.

Zusammenfassung

Die vorstrafenlose Beschuldigte (zugezogen in die Schweiz, Mutter, Geschäftsführerin und Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der C. GmbH in Basel seit Dezember 2019) beantragte am 26. März 2020 bei der Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 290'000, indem sie im Kreditantragsformular einen Umsatzerlös von CHF 2'900'000 angab, obwohl die GmbH 2019 nur CHF 885'609.73 erzielt hatte (2018 sogar nur CHF 314'459.70); die höchstmögliche Kreditsumme wäre damit CHF 88'560.97 (10 % des Umsatzes) gewesen. Der Kredit wurde antragsgemäss als Überzugslimite gewährt; wegen des Konkurses der GmbH (2023, nachdem sie die Gesellschaft Ende 2020 an ihren Ehemann übertragen hatte) blieb ein Ausfall von CHF 285'400.91, davon CHF 196'839.94 deliktisch erlangt. Sie machte geltend, das Formular nach bestem Wissen und unter grossem Druck ausgefüllt zu haben. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach sie am 9. August 2024 des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung, Art. 251 StGB) schuldig und verurteilte sie zu 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie zu CHF 196'839.94 Schadenersatz (Mehrforderung von CHF 88'560.97 als rein vertraglicher Anspruch auf den Zivilweg). Berufung: Die Beschuldigte verlangte Freisprüche; die Staatsanwaltschaft nahm nicht Stellung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.94, 18. November 2025) wies die Berufung ab und bestätigte beide Schuldsprüche, setzte die Strafe aber differenzierter fest: Für den Betrug (Strafrahmen bis 5 Jahre) wertete es das Verschulden als nicht mehr leicht (nur eine Tathandlung, aber erheblicher Betrag von knapp CHF 200'000, keine besondere Raffinesse, aber Ausnützen der Krisensituation und des Vertrauens des Bundes; entlastend Einsatz der Mittel nur für das Unternehmen, Rettung der Arbeitsplätze, belastende persönliche Situation) und setzte 9 Monate Freiheitsstrafe fest; für die Urkundenfälschung als unabdingbare Begleittat 45 Tagessätze à CHF 30 Geldstrafe; beide bedingt, Probezeit 2 Jahre; Täterkomponente neutral (keine Reue, Selbstbild als «Opfer des Systems»).

Bemerkungen

COVID-19-Kreditbetrug. Deliktssumme = deliktisch erlangter Betrag (CHF 285'400.91 Ausfall minus CHF 88'560.97 zustehender Kredit). Score 2: Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, Verbrechen). Geschädigt Bank/Bund (juristische Personen, daher private_geschaedigte = nein). Vorinstanz 12 Monate bedingt; Appellationsgericht setzte 9 Monate FS (Betrug) plus 45 TS à CHF 30 (Urkundenfälschung), beides bedingt, fest.

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