Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bezog rund eineinhalb Jahre lang Arbeitslosentaggelder von über CHF 50'000, indem er seine Einkünfte aus Temporäreinsätzen in den monatlichen Formularen nicht oder falsch angab.
Der nicht vorbestrafte Beschuldigte (EU-Staatsangehöriger, wirtschaftlich und sozial integriert, monatliches Einkommen CHF 1'500–4'000, keine Unterstützungspflichten) bezog über rund eineinhalb Jahre (ab Oktober 2019 bis Juni 2021) von der Arbeitslosenkasse Taggelder, obwohl er in dieser Zeit Einkünfte aus verschiedenen Temporäranstellungen erzielte, und deklarierte sie monatlich auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» nicht oder falsch; insgesamt bezog er unberechtigt über CHF 50'000. Weitere Verschleierungshandlungen nahm er nicht vor. Für September 2019 (Zwischenverdienst von drei bis vier Tagen) verneinte das Gericht die Arglist und sah nur einen leichten Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs (Übertretung, verjährt). Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach ihn am 12. Juni 2024 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 100 bedingt (Probezeit 2 Jahre); auf eine Landesverweisung wurde unter Verweis auf das FZA verzichtet. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe betrug 7 Monate (210 Strafeinheiten) einschliesslich des Schuldspruchs nach Art. 148a. Berufung: Die Staatsanwaltschaft verlangte einen zusätzlichen Betrugsschuldspruch für den Monat September 2019 und 7 Monate Freiheitsstrafe bedingt; der Beschuldigte verlangte Bestätigung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.110, 26. August 2025) wies die Berufung der Staatsanwaltschaft ab (keine Arglist für September 2019, daher nur Übertretung, die verjährt war und eingestellt wurde) und bestätigte den rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs. Bei der neu bemessenen Strafe wählte es eine Geldstrafe (Vorstrafenlosigkeit, Integration): Einsatzstrafe 200 Tagessätze (leichtes Verschulden, geringe kriminelle Energie, finanzielle Motive, keine Notlage), minus 30 wegen Entschuldigung, Rückzahlung und Wiedergutmachung = 170 Tagessätze à CHF 50 (Durchschnittsverdienst CHF 2'000 netto) bedingt.
Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse (juristische Person, private_geschaedigte = nein). Deliktssumme: «über CHF 50'000». Die vorinstanzlichen 180 TS à CHF 100 umfassten auch den Schuldspruch nach Art. 148a StGB für September 2019, der im Berufungsverfahren nur noch als verjährte Übertretung (leichter Fall) eingestellt wurde; daher final Score 0. Appellationsgericht: 170 TS à CHF 50 bedingt. Nationalität aus Verzicht auf Landesverweisung nach FZA abgeleitet (EU).