Meta-Informationen
Gericht: Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Urteilsdatum: 17.08.2023
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 69315
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Als Verantwortlicher einer AG beantragte der Beschuldigte im März 2020 mit überhöhten Umsatzangaben (CHF 1,99 Mio. statt 1,21 Mio.) einen COVID-19-Kredit von CHF 190'000, wodurch CHF 69'315 zu viel ausbezahlt wurden.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte (in Solothurn aufgewachsen, später Gastgewerbe, früher nicht einschlägig vorbestraft wegen BetmG-, SVG- und Waffengesetz-Delikten, Vater einer Tochter, kurz vor der Geburt eines weiteren Kindes) beantragte am 26. März 2020 für die C. AG bei der Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 190'000 und gab in der Kreditvereinbarung unterschriftlich einen Umsatz von CHF 1'986'854 an, obwohl der tatsächliche Umsatz CHF 1'206'846 betrug; zustehend wäre ein Kredit von höchstens CHF 120'684.60 gewesen, sodass CHF 69'315.40 zu viel gewährt wurden. Der Sachverhalt war unbestritten; er zahlt den Kredit schrittweise zurück, hielt die Termine aber nicht immer ein. Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach ihn am 17. August 2023 des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 90 (Probezeit 2 Jahre); die Zivilforderung der Bank von CHF 145'000 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Berufung: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch (kein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft). Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.3, 5. September 2024) bestätigte beide Schuldsprüche, setzte die Strafe aber tiefer fest: Wegen des Verschlechterungsverbots und der Umstände (regelmässiger Lohn, nicht einschlägige Vorstrafen) nur Geldstrafe; Einsatzstrafe 110 Tagessätze für den Betrug (leichtes Verschulden: erheblicher Betrag von CHF 69'315.40, aber verlockende Gelegenheit ohne grosse Hürden, Ausnützen der Krisensituation und des Vertrauens des Bundes, jedoch Ausrichtung des Antrags am Bedarf des Unternehmens statt maximaler Bereicherung), asperiert um 30 Tagessätze für die Urkundenfälschung (anderes Rechtsgut): 140 Tagessätze à CHF 60 bedingt, Probezeit 2 Jahre; Rückzahlungen nicht strafmindernd (Eigeninteresse wegen Verzugszinsverzicht).

Bemerkungen

COVID-19-Kreditbetrug; Deliktssumme = zu viel gewährter Kreditbetrag (CHF 69'315.40). Score 2: Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen). Geschädigt ist die Bank (juristische Person), daher private_geschaedigte = nein. Vorinstanz 180 TS à CHF 90 bedingt; Appellationsgericht reduzierte auf 140 TS à CHF 60 bedingt. Nationalität nicht ausdrücklich genannt (in Solothurn aufgewachsen, keine Landesverweisung bei Katalogtat → CH angenommen).

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