Fall SB.2024.20

Meta-Informationen
Gericht: Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Urteilsdatum: 03.11.2023
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1200
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Eine Verkaufsleiterin nahm einmalig CHF 1'200 aus den Tageseinnahmen ihres Arbeitgebers (Hintergrund: ausstehender Lohn) und vertuschte dies durch manipulierte Tagesabrechnungen.

Zusammenfassung

Die nicht vorbestrafte Beschuldigte (Verkaufsleiterin in einem Gastronomiebetrieb, Mutter zweier Kinder, in der Schweiz ausgebildet, heute als angestellte Geschäftsführerin tätig) entwendete im Dezember 2018 einmalig CHF 1'200 aus den Tageseinnahmen ihres Arbeitgebers und vertuschte dies, indem sie in der Tagesabrechnung sowohl den Umsatz der Kassen als auch den in den Safe eingelegten Betrag nach unten korrigierte, sodass die Abrechnung kohärent erschien. Hintergrund war eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einer fehlenden Lohnzahlung im Dezember 2018; sie wollte sich einen Ausgleich für ihre angebliche Forderung verschaffen. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls im Zeitraum Januar 2018 bis April 2019 (Deliktssumme rund CHF 30'000) wurde sie freigesprochen. Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach sie am 3. November 2023 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte sie zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 20 bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie zu CHF 1'200 Schadenersatz. Die Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen berücksichtigte den Vertrauensmissbrauch und das recht professionelle, perfide Vorgehen (belastend) sowie den arbeitsrechtlichen Hintergrund (entlastend); wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft (über vier Jahre bis zur Anklage ohne ersichtlichen Grund) wurde die Strafe um einen Drittel auf 30 Tagessätze reduziert. Berufung: Die Beschuldigte verlangte einen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen (u.a. mit der Rüge einer notwendigen Verteidigung); die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.20, 6. Februar 2025) wies die Berufung ab und bestätigte Schuldspruch, Strafe (30 Tagessätze à CHF 20 bedingt; Tagessatzhöhe am unteren Rand wegen alleinerziehender Mutterschaft ohne Unterhaltsbeiträge) und Schadenersatz; die Einsatzstrafe sei eher mild, aber angemessen.

Bemerkungen

Verfahren dauerte über 4 Jahre bis zur Anklage; Beschleunigungsgebot verletzt (Reduktion der Strafe um einen Drittel: 45 → 30 TS). Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (ca. CHF 30'000) rechtskräftig. Geschädigt: Arbeitgeberin (juristische Person) → private_geschaedigte = nein. Nationalität nicht ersichtlich.

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