Fall SST.2024.64

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zurzach
Urteilsdatum: 31.01.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 60000
Nebenverurteilungsscore: 8
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging innert knapp zwei Monaten 17 (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle in Keller, Tiefgaragen und Einstellplätze, teils mit Mittätern, stahl vor allem teure E-Bikes und erbeutete rund CHF 60'000.

Zusammenfassung

Der italienische, drogenabhängige Beschuldigte beging zwischen 14.2. und 15.4.2023 in 17 (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen, teilweise mit Mittätern, in Keller, Tiefgaragen und Einstellplätze, vornehmlich E-Bikes, und erbeutete rund CHF 60'000; daneben Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, Hehlerei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Personenbeförderungsgesetz. Das Bezirksgericht Zurzach sprach ihn am 31.1.2024 (mit einzelnen Freisprüchen) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hehlerei und der Widerhandlungen gegen Waffen- und Personenbeförderungsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe (15 Monate unbedingt, 15 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre), CHF 100 Busse und 8 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht Aargau (SST.2024.64, 19.9.2024) wies die allein vom Beschuldigten erhobene Berufung ab (er hatte zusätzliche Freisprüche und den Verzicht auf die Landesverweisung verlangt; Einzelne Taten gestand er erst vor Obergericht): Einsatzstrafe 2.5 Jahre für den gewerbsmässigen Diebstahl; die weiteren Delikte hätten zu einer Erhöhung geführt, was wegen des Verschlechterungsverbots unterblieb; die Landesverweisung (8 Jahre, Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; kein Härtefall, Einreise erst 2020) wurde bestätigt.

Bemerkungen

Vorstrafen im Urteil nicht erwähnt (vorbestraft=False beruht auf fehlender Angabe). Drogenabhängigkeit teilweise Motiv, aber nicht überwiegend (keine Beschaffungskriminalität im engeren Sinn). mehrfach = False, da Schuldspruch auf gewerbsmässigen Diebstahl lautet. Nebenverurteilungsscore: mehrfache Sachbeschädigung +2, mehrfacher Hausfriedensbruch +2, mehrfache Hehlerei Art. 160 Ziff. 1 (Verbrechen) +2 +1, Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 (Vergehen) +1; Personenbeförderungsgesetz (Übertretung) 0 = 8.

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