Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verschwieg der Arbeitslosenkasse von November 2021 bis Februar 2022 seinen Zwischenverdienst und erhielt dadurch zu hohe Taggelder von insgesamt CHF 16'681.70.
Der kroatische Beschuldigte bezog Arbeitslosentaggelder und gab auf den monatlichen Formularen 'Angaben der versicherten Person' für November 2021 bis Februar 2022 wahrheitswidrig an, nicht gearbeitet zu haben, obwohl er seit 1.11.2021 eine Stelle hatte (Nettoeinkommen CHF 24'460); die Arbeitslosenkasse zahlte dadurch CHF 16'681.70 zu viel aus (grösster Einzelbetrag Dezember 2021: CHF 5'095.35). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten verurteilte ihn am 17.6.2025 wegen mehrfachen Betrugs zu 120 Tagessätzen à CHF 10 bedingt (Probezeit 2 Jahre) und CHF 300 Verbindungsbusse; von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Das Obergericht Aargau (SST.2025.310, 29.4.2026) wies die Berufung des Beschuldigten (Freispruch; Rüge Anklagegrundsatz und mangelnde Deutschkenntnisse) ab und bestätigte die Sanktion: Einsatzstrafe 60 Tagessätze für Dezember 2021, +90 für die übrigen Monate, Vorstrafen straferhöhend (170), minus 30 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots = 140; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 120 Tagessätzen.
Deliktssumme = für die Einsatzstrafe massgebender Betrag (Dezember 2021: CHF 5'095.35); Gesamtschaden CHF 16'681.70. Geschädigte: Arbeitslosenkasse (private_geschaedigte = nein). Neben der Geldstrafe CHF 300 Verbindungsbusse. Drei unbedingte Vorstrafen (Art nicht näher bezeichnet). Beschleunigungsgebot verletzt (Reduktion um 30 Tagessätze).