Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 11 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte holte als Mitglied einer 'falsche Polizisten'-Bande bei fünf betagten, telefonisch getäuschten Personen die Bankkarten ab und bezog mit den PINs Bargeld (Gesamtschaden CHF 15'500, eigener Anteil mind. CHF 3'150).
Der türkische, an einer schizophrenen Störung leidende Beschuldigte holte 2021 im Rahmen einer 'falsche Polizisten'-Betrugsserie bei fünf telefonisch getäuschten betagten Personen die Bankkarten ab, hob mit den PINs an Bankomaten Bargeld ab und behielt davon mindestens CHF 3'150; Gesamtschaden CHF 15'500. Daneben qualifizierte Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach ihn am 28.10.2024 des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft), der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 10 Monaten 15 Tagen unbedingter Freiheitsstrafe, 120 Tagessätzen à CHF 30 (unbedingt) und 5 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht Aargau (SST.2025.73, 18.5.2026) wies die Berufung des Beschuldigten ab; der Tatbeitrag sprach eher für Mittäterschaft, es blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots bei der Gehilfenschaft. Schuldangemessen wären 2 Jahre Freiheitsstrafe gewesen (leicht bis mittelschweres Verschulden, leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit), die Strafe blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots bei 10½ Monaten; leichte Strafminderung für das weitgehende Geständnis, Vorstrafe leicht straferhöhend.
Vorinstanzliche Freiheitsstrafe 10 Monate 15 Tage (10.5, auf 11 aufgerundet, da IntegerField). Zusätzlich 120 Tagessätze à CHF 30 unbedingt (für die Geldwäscherei). Nebenverurteilungsscore: qualifizierte Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 (Verbrechen) +2, Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 (Vergehen) +1. Vorstrafe (2015): Raub u.a., zwei Jahre bedingt – nicht als einschlägig gewertet. Leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (Schizophrenie).