Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 2 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verneinte auf den Formularen der Arbeitslosenkasse für Juli und August 2022 wahrheitswidrig eine Erwerbstätigkeit und erhielt für Juli CHF 3'921.45 zu viel ausbezahlt; für August blieb es beim Versuch.
Der türkische, mehrfach (nicht einschlägig) vorbestrafte Beschuldigte bezog 2022 Arbeitslosenentschädigung und verneinte auf den Online-Formularen für Juli und August 2022 wahrheitswidrig, gearbeitet zu haben (tatsächlich Temporäreinsätze mit Bruttoeinkommen CHF 2'212 bzw. 2'472); für Juli 2022 zahlte die Arbeitslosenkasse CHF 3'921.45 zu viel aus, für August 2022 blieb es beim Versuch. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verurteilte ihn am 21.5.2024 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zu 2 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und 5 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht Aargau (SST.2024.144, 25.6.2025) wies die auf Strafmass und Landesverweisung beschränkte Berufung (verlangt: 60 Tagessätze à CHF 40 bedingt, keine Landesverweisung) ab: Wegen der vielen Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Geldstrafen kam nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Einsatzstrafe 1 Monat für Juli 2022, +½ Monat für den Versuch August 2022, +½ Monat Täterkomponente); die Landesverweisung wurde bestätigt.
Deliktssumme = für die Einsatzstrafe massgebender Betrag (Juli 2022: CHF 3'921.45). Geschädigte: Arbeitslosenkasse (private_geschaedigte = nein). Sieben Vorstrafen, v.a. Strassenverkehr/Gewalt, nicht einschlägig. Kein weiterer Schuldspruch (Nebenverurteilungsscore 0).