Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bestritt gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig eine geplante und begonnene selbständige Tätigkeit, bekräftigte dies mit gefälschten Urkunden und bezog so zu Unrecht CHF 14'556.70 Taggelder.
Der türkische, nicht vorbestrafte Beschuldigte meldete sich im Herbst 2021 zum Arbeitslosengeld an, mietete im Februar 2022 eine Werkstatt für eine geplante Selbständigkeit, bestritt aber gegenüber der Arbeitslosenkasse mündlich und schriftlich (sechs Formulare, Fragebogen, zusätzlich eigens erstellte gefälschte Urkunden, u.a. Kündigung des Mietvertrags) jede selbständige Tätigkeit und erhielt dadurch zu Unrecht CHF 14'556.70 Taggelder. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach ihn des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), CHF 3'000 Busse und 5 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht Aargau (SST.2023.235, 18.9.2024) wies die Berufung (verlangt: nur unrechtmässiger Sozialversicherungsbezug, leichter Fall) ab und bestätigte den Betrugsschuldspruch (Arglist durch gefälschte Urkunden); es hätte für den Betrug bereits 1 Jahr Freiheitsstrafe ausgesprochen, was wegen des Verschlechterungsverbots nicht möglich war, und bestätigte 9 Monate bedingt + CHF 3'000 Verbindungsbusse; leichte Strafminderung für das Geständnis. Von einer Landesverweisung wurde im Berufungsverfahren abgesehen (Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK).
urteilsdatum leer: das im OG-Urteil zitierte Datum der Vorinstanz (10.3.2023) ist mit dem Anklagedatum (12.5.2023) unvereinbar; Datum nicht verifizierbar. Neben der bedingten Freiheitsstrafe CHF 3'000 Verbindungsbusse. Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2. Geschädigte: Arbeitslosenkasse (private_geschaedigte = nein).