Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Der drogenabhängige Beschuldigte beging innert sechs Wochen zehn Diebstähle (Ladendiebstähle, E-Trottinetts/E-Bikes, ein nächtlicher Einbruchdiebstahl in ein Geschäftslokal mit Mittätern) mit einer Beute von rund CHF 37'000.
Der bulgarische, drogenabhängige Beschuldigte (seit 2014 in der Schweiz, Sozialhilfebezüger) beging zwischen 30.1. und 10.3.2023 in rund sechs Wochen zehn Diebstähle (u.a. sechs Ladendiebstähle, E-Trottinetts/E-Bikes und einen nächtlichen Einbruchdiebstahl in ein Geschäftslokal mit zwei Mittätern, Beute rund CHF 16'500) mit einem Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 37'000, dazu Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Hehlerei; am 10.3.2023 stahl er 30 Minuten nach einer polizeilichen Einvernahme erneut im selben Geschäft. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) sprach ihn am 10.11.2023 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der (teilweise versuchten) Hehlerei und der Widerhandlung gegen das BetmG (Konsum) schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre), CHF 500 Busse und 5 Jahren Landesverweisung. Beide Seiten fochten nur Strafmass und Landesverweisung an (Schuldsprüche rechtskräftig). Das Obergericht Bern (SK 24 128, 10.12.2024) erhöhte auf Berufung der Generalstaatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf 22 Monate und die Landesverweisung auf 7 Jahre; es verneinte günstige Prognose (Rückfall kurz nach Haftentlassung, nicht therapierte Sucht).
Deliktssumme 'rund CHF 37'000' (Gesamtbeute). Geschädigt waren Geschäfte (juristische Personen) und Privatpersonen (E-Trottinetts/E-Bikes) → private_geschaedigte = ja. OG erhöhte auf 22 Monate (Berufung StA). Nebenverurteilungsscore: mehrfacher Hausfriedensbruch +2, Sachbeschädigung +1, betrügerischer Missbrauch einer DVA Art. 147 Abs. 1 (Verbrechen) +2, zweifache Hehlerei Art. 160 Ziff. 1 (Verbrechen) +2 +1 = 8; BetmG-Konsum (Übertretung) 0. Vorstrafe: ein Urteil (Taten 2022/2023); Delinquenz = Beschaffungskriminalität (Drogensucht).