Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Geschäftsführer einer überschuldeten AG erwirkte im Jahr 2020 mit überhöhter Umsatzangabe und ohne Rückzahlungswillen einen Covid-19-Kredit von CHF 500'000 bei einer Bank.
Der kosovarische, mehrfach (teilweise einschlägig, u.a. Betrug 2018) vorbestrafte Geschäftsführer einer überschuldeten AG beantragte 2020 bei einer Bank einen Covid-19-Kredit über CHF 500'000, gab dabei den Umsatzerlös wahrheitswidrig überhöht an und hatte keinen Rückzahlungswillen (Eventualvorsatz); das Geld wurde ausbezahlt, die Bürgschaftsgenossenschaft musste einspringen. Zudem Urkundenfälschung (Kreditantrag), Geldwäscherei, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte ihn am 4.7.2024 wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe und 5 Jahren Landesverweisung; Schadenersatz CHF 500'000 an die Bürgschaftsgenossenschaft. Das Obergericht Aargau (SST.2024.236, 5.12.2025) wies die Berufung des Beschuldigten (verlangt: nur Übertretung der Covid-19-Bürgschaftsverordnung und Verletzung der Buchführungspflicht) und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (4½ Jahre, 10 Jahre Landesverweisung) ab, bestätigte 3½ Jahre unbedingt (Einsatzstrafe für den Betrug 2 Jahre, +3 Monate Urkundenfälschung etc.; Täterkomponente neutral) und sah von einer Landesverweisung ab.
Covid-Kreditbetrug (Geschädigte: Bank/Bürgschaftsorganisation → private_geschaedigte = nein). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2, Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 (Vergehen) +1, Misswirtschaft Art. 165 Ziff. 1 (Verbrechen) +2, Unterlassung der Buchführung Art. 166 (Vergehen) +1 = 6. Vorinstanz und OG: 42 Monate unbedingt. Teilgeständnis (äusserer Ablauf) leicht strafmindernd.