Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Geschäftsführer einer überschuldeten GmbH erwirkte 2020 mit stark überhöhter Umsatzangabe einen Covid-19-Kredit von CHF 165'000 (statt rund CHF 32'000) bei seiner Bank.
Der kosovarische, vielfach (u.a. wegen Misswirtschaft/Buchführung, Verkehrsdelikten) vorbestrafte Geschäftsführer einer GmbH beantragte am 27.4.2020 bei seiner Bank einen Covid-19-Kredit mit wahrheitswidrigem Umsatz (CHF 1.9 Mio. statt höchstens ca. CHF 322'000) und falscher Angabe zur Pandemiebetroffenheit und erhielt CHF 165'000 statt rund CHF 32'000 ausbezahlt (Überzugslimite); die GmbH war schon überschuldet, ohne Zwischenbilanz und Sanierung, und ging in Konkurs. Zudem Geldwäscherei, Unterlassung der Buchführung, Fahren ohne Berechtigung und in fahrunfähigem Zustand. Das Bezirksgericht Kulm sprach ihn am 11.3.2025 (mit Freisprüchen von einfacher Körperverletzung und Fahrzeugentwendung) des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung und der SVG-Delikte schuldig und verurteilte ihn zu 4½ Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, CHF 500 Busse und 5 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht Aargau (SST.2025.114, 20.4.2026) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten die Schuldsprüche (Einsatzstrafe für den Betrug 15 Monate), reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 3½ Jahre unbedingt und die Busse blieb bei CHF 500.
Vorinstanzliche Freiheitsstrafe 54 Monate (OG reduzierte auf 42 Monate; Berufung nur des Beschuldigten). Covid-Kreditbetrug (Geschädigte: Bank/Bürgschaftsorganisation → private_geschaedigte = nein). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2, Misswirtschaft Art. 165 Ziff. 1 (Verbrechen) +2, Geldwäscherei +1, Unterlassung der Buchführung +1, Fahren ohne Berechtigung Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG +1, Fahren in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG +1 = 8. Einschlägige Vorstrafe u.a. 2019 mehrfache Misswirtschaft.