Meta-Informationen
Gericht: Strafdreiergericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 04.08.2023
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 899421
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 43 Monate (3 Jahre 7 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Kassenverantwortliche einer AG veruntreute über elf Jahre insgesamt rund CHF 900'000 aus den Tageseinnahmen, vertuschte dies mit gefälschten Stornobelegen und verwendete das Geld über ihr Privatkonto.

Zusammenfassung

Die nicht vorbestrafte Kassenverantwortliche (Kassenleiterin) einer AG veruntreute über rund elf Jahre aus den ihr anvertrauten Einnahmen insgesamt CHF 899'421 (Schadenersatz), verschleierte dies mit 56 gefälschten Stornobelegen (teilweise in Namen von Mitarbeitenden) und wusch rund CHF 986'126 durch Einzahlung auf das eigene Konto und Wiederabheben/Ausgeben (gewerbsmässige Geldwäscherei). Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach sie am 4.8.2023 der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig und verurteilte sie zu 3 Jahren 7 Monaten Freiheitsstrafe und 45 Tagessätzen à CHF 70 Geldstrafe sowie zu Schadenersatz von CHF 899'421. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.7, 30.6.2025) wies die Berufung der Beschuldigten (verlangt: nur Veruntreuung, 24 Monate bedingt) ab und bestätigte die Strafe (Einsatzstrafe 36 Monate für die Veruntreuung, +3 Monate Urkundenfälschung, +4 Monate Geldwäscherei; die Geldstrafe von 45 Tagessätzen wegen altrechtlicher Verbindungsstrafe bei gewerbsmässiger Geldwäscherei).

Bemerkungen

Deliktssumme = Schaden aus der Veruntreuung (CHF 899'421); Geldwäschereibetrag CHF 986'126. 3 Jahre 7 Monate = 43 Monate. Zusätzlich 45 Tagessätze à CHF 70. Nebenverurteilungsscore: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2 +1, gewerbsmässige Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 (Verbrechen) +2 = 5. Geschädigte: Arbeitgeberin (AG) → private_geschaedigte = nein. Nationalität im Urteil nicht erkennbar.

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