Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte beantragte am 6. Mai 2020 für ihre inaktive GmbH (eine Gesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit) einen COVID-19-Kredit von CHF 50'000.- und gab im Kreditformular eine masslos überhöhte Lohnsumme von CHF 500'000.- sowie eine pandemiebedingte Notlage an, worauf die Bank den Kredit auszahlte; die Bürgschaftsgenossenschaft musste später CHF 49'898.68 bezahlen.
Die Beschuldigte, eine in der Schweiz seit 2011 lebende ausländische Staatsangehörige (inzwischen in die Niederlande zurückgekehrt), war Gesellschafterin-Geschäftsführerin einer 2018 im Handelsregister eingetragenen GmbH, die in Wirklichkeit eine leere Hülle ohne jede konkrete Tätigkeit war. Am 6. Mai 2020 reichte sie bei einer Bank das Formular der COVID-19-Kreditvereinbarung ein, um einen zinslosen Kredit von CHF 50'000.- mit Bundesbürgschaft zu erhalten, obwohl sie wusste, dass ihr dieser nicht zustand. Sie nannte dazu eine geschätzte Lohnsumme von CHF 500'000.- (tatsächlich knapp CHF 152'000.-, mit dem Ziel, den Maximalbetrag von CHF 50'000.- zu erreichen), erklärte, die Gesellschaft sei von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen, und bestätigte die Richtigkeit der Angaben. Die Bank zahlte den Kredit noch am selben Tag als Kontokorrentlimite aus. Nach der Kündigung im Oktober 2021 musste die Bürgschaftsgenossenschaft am 15. November 2021 CHF 49'898.68 bezahlen. Das Tribunal de police de Lausanne sprach die Beschuldigte am 5. März 2024 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig, sprach sie von der Geldwäscherei frei und bestrafte sie mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.-, bedingt aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit. Das Verschulden wurde als mittel bis leicht qualifiziert. Zu ihren Gunsten wurde gewertet, dass sie sich über die Funktionsweise ihrer Gesellschaft Illusionen gemacht habe; zu ihren Lasten, dass sie in ihren Aussagen variierte, zuletzt von einem Versehen sprach, keine Schritte zur Rückzahlung unternahm und einen angebotenen Zahlungsplan ablehnte. Ausgehend vom Betrug als schwerster Tat wurde eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen angesetzt, asperiert um 60 Tagessätze für die Urkundenfälschung. Das Berufungsgericht hielt die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen und die Asperation von 60 Tagessätzen für angemessen, ebenso den bedingten Vollzug, dessen Voraussetzungen die (nicht vorbestrafte) Beschuldigte erfüllt, und die Probezeit von 2 Jahren; der Tagessatz von CHF 30.- wurde nicht gesondert begründet. Die ausführliche Strafzumessung der Vorinstanz ist im Berufungsurteil nur durch Verweis auf deren Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) wiedergegeben. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung der Beschuldigten (Antrag auf Freispruch) am 10. Dezember 2024 ab. Sie verwarf die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung von in dubio pro reo (die Beschuldigte habe die überhöhte Lohnsumme bewusst angegeben) sowie der fehlenden Urkundenqualität des COVID-19-Kreditformulars und bestätigte das erstinstanzliche Urteil samt Strafzumessung vollumfänglich.
Berufungsgericht (Cour d'appel pénale VD, 10.12.2024) wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich; die Einzelstrafen (120 Tagessätze Betrug, 60 Tagessätze Urkundenfälschung) wurden durch Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz übernommen. Freispruch von Geldwäscherei. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) als Verbrechen mit +2 gewertet.