Fall PE24.010912

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Broye et du Nord vaudois
Urteilsdatum: 12.02.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 50000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beantragte am 1. April 2020 für seine GmbH (ohne Personal und mit praktisch null Umsatz im Jahr 2019) einen COVID-19-Kredit von CHF 50'000.- und trug im Formular eine Lohnsumme von CHF 660'000.- sowie einen geschätzten Umsatz von CHF 500'000.- ein, der auf einem erst 2023 vollzogenen Grundstücksverkauf beruhte; die Bank zahlte den Kredit aus.

Zusammenfassung

Der 1958 in der Ukraine geborene, seit 2002 in der Schweiz lebende und in Yverdon-les-Bains heimatberechtigte Beschuldigte (Physiker, AHV-Rentner, nicht vorbestraft) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer 2008 gegründeten GmbH für Lasertechnologie, die 2019 praktisch keinen Umsatz erzielt hatte und von 2008 bis 2019 sowie ab 2021 ohne Personal war. Am 1. April 2020 unterzeichnete er bei einer Bank eine COVID-19-Kreditvereinbarung über CHF 50'000.-. Statt des (praktisch null betragenden) Umsatzes 2019 füllte er den für neu gegründete Gesellschaften vorgesehenen Block 2 aus und nannte eine Lohnsumme von CHF 660'000.- (tatsächlich nur ein Gehalt von CHF 16'010.- im Jahr 2020) und einen Umsatz von CHF 500'000.-, der allein auf einem Grundstücksverkauf beruhte, der erst 2023 zustande kam. Die Bank zahlte den Kredit aus. Nach einer Strafanzeige der Bürgschaftsgenossenschaft (Mai 2024) ersetzte er den Schaden von CHF 47'015.05 vollständig, worauf die Anzeige zurückgezogen wurde; die Staatsanwaltschaft erliess dennoch einen Strafbefehl, gegen den er Einsprache erhob. Das Tribunal de police Broye et Nord vaudois sprach den Beschuldigten am 12. Februar 2025 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.-, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Cour d'appel pénale bestätigte dies am 2. Dezember 2025 vollumfänglich. Das Verschulden sei mittel: Der Beschuldigte habe sich in der Pandemie ohne Rücksicht auf den Zweck der Notkredite (Erhalt des Wirtschaftsgefüges) einen Betrag von CHF 50'000.- erschlichen, zeige keine echte Einsicht, sondern beharre auf offensichtlich unrealistischen Prognosen, und habe in Konkurrenz mehrere Delikte begangen (straferhöhend). Zugunsten des Beschuldigten sei der vollständige Schadenersatz zu werten. Eine Geldstrafe genüge zur Erzielung der präventiven Wirkung; Einsatzstrafe für den Betrug 60 Tagessätze, erhöht um 30 Tagessätze für die Urkundenfälschung. Der Tagessatz von CHF 30.- wurde mit Blick auf die finanzielle Lage (AHV-Rente CHF 850.-, Lohn CHF 1'400.-) bestätigt; bei der ersten Verurteilung wurde der bedingte Vollzug gewährt und wegen des Schadenersatzes auf eine Verbindungsbusse verzichtet. Das Berufungsgericht verwarf die Rüge eines unklaren Formulars: Der Beschuldigte habe selbst bei Unklarheit, ob Block 1 oder 2 auszufüllen war, falsche Angaben gemacht (BGer 7B_1346/2024 helfe ihm nicht).

Bemerkungen

Die geschädigte Bürgschaftsgenossenschaft zog ihre Strafanzeige zurück, nachdem der Beschuldigte den Schaden (CHF 47'015.05) vollständig ersetzt hatte (strafmindernd). Berufungsgericht (Cour d'appel pénale VD, 02.12.2025) wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich (Ausgangspunkt Strafzumessung: 60 Tagessätze Betrug + 30 Tagessätze Urkundenfälschung). Nationalität aus 'originaire d'Yverdon-les-Bains' (Heimatort) abgeleitet. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) als Verbrechen mit +2 gewertet.

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