Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beantragte am 1. April 2020 für seine AG, bei der er nicht mehr zeichnungsberechtigt war, einen COVID-19-Kredit von CHF 30'000.- und gab im Formular einen Umsatz 2019 von CHF 301'584.- an, obwohl die Mehrwertsteuerabrechnungen nur rund CHF 150'000.- auswiesen; die Bank zahlte den Kredit aus, und kurz darauf verwendete er einen Teil davon zur Rückzahlung privater Darlehen (CHF 4'000.- und CHF 3'500.-).
Der 1973 in einem Nachfolgestaat der Sowjetunion geborene, in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte (Carrosserie-Spengler, teilweiser IV-Rentner) war von 2013 bis 2017 und wieder ab Dezember 2021 Verwaltungsrat der M. AG. Am 1. April 2020 unterzeichnete er mit einer Bank für diese Gesellschaft eine COVID-19-Kreditvereinbarung über CHF 30'000.-, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zeichnungsberechtigt war. Im Feld 'Umsatz 2019' gab er CHF 301'584.- an, wissend, dass dieser Betrag die Kredithöhe bestimmt und nicht der Realität entsprach (gemäss Mehrwertsteuerabrechnungen betrug der Umsatz der ersten drei Quartale 2019 nur CHF 150'214.-). Die Bank zahlte den Kredit am selben Tag auf das Geschäftskonto aus. Am 1. und 2. April 2020 zahlte er daraus Darlehen von CHF 4'000.- an einen Dritten und CHF 3'500.- an seine Ehefrau zurück, obwohl der Kredit nur für laufenden Liquiditätsbedarf zu verwenden war. Nach dem Konkurs der Gesellschaft (13. Februar 2023) musste die Bürgschaftsgenossenschaft am 4. Oktober 2022 CHF 30'000.- an die Bank zahlen. Das Tribunal de police de La Côte sprach den Beschuldigten am 20. August 2025 von allen Vorwürfen (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung) frei, weil ein ernsthafter Zweifel verbleibe, dass der angegebene Umsatz überhöht gewesen sei. Auf Berufung der Privatklägerin hin hob die Cour d'appel pénale (10. März 2026) dies teilweise auf: Der Umsatz von rund CHF 150'000.- innerhalb eines Quartals sei nicht plausibel (Aktivität linear über das Jahr, keine Erklärung des Beschuldigten, wenig glaubhafte Aussagen), sodass er Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) begangen habe; die zweckwidrige Verwendung (Veruntreuung) werde vom Betrug konsumiert, und die Übertretung nach Art. 25 COVID-19-Bürgschaftsgesetz sei subsidiär. Das Verschulden wurde als mittel qualifiziert: Der Beschuldigte habe aus Gewinnstreben das vereinfachte Notverfahren ausgenutzt und den Kredit zweckwidrig verwendet. Straferhöhend wirkte die Vorstrafe von 2016 (SVG-Delikt) und dass er keinerlei Schritte zur Rückzahlung unternommen habe; strafmindernd, dass der angegebene Umsatz nicht grob überhöht erschien. Beide Delikte sind abstrakt gleich schwer (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe); eine Freiheitsstrafe sei nicht nötig. Die Einsatzstrafe für den Betrug wurde auf 120 Tagessätze festgesetzt, asperiert um 60 Tagessätze für die Urkundenfälschung (hypothetische Einzelstrafe 100 Tagessätze) zu 180 Tagessätzen zu CHF 30.- (bescheidene finanzielle Lage), bedingt bei 2 Jahren Probezeit, weil eine unbedingte Strafe nicht nötig erschien, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Zivilforderung der Bürgschaftsgenossenschaft von CHF 30'000.- wurde zugesprochen.
Ausnahme 2: Vorinstanz (Tribunal de police La Côte, 20.08.2025) sprach vollumfänglich frei; erst die Cour d'appel pénale verurteilte auf Berufung der Privatklägerin (Bürgschaftsgenossenschaft), daher Werte der Rechtsmittelinstanz erfasst. Nationalität im Urteil nicht genannt (geboren in einem Nachfolgestaat der Sowjetunion, Schulbesuch in der Schweiz, keine Landesverweisung thematisiert; ein COVID-19-Kreditbetrug ist nach der Zürcher Rechtsprechung keine Katalogtat, daher kein Rückschluss auf die Nationalität möglich) — daher 'unbekannt'. Vorstrafe 2016 (SVG, 30 TS bedingt) nicht einschlägig. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) als Verbrechen mit +2 gewertet. Die zweckwidrige Verwendung (Veruntreuung/Verwendungsmissbrauch) wurde vom Betrug konsumiert.