Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 70
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beantragte am 30. März 2020 für seine Gesellschaft einen COVID-19-Kredit von CHF 20'000.- und füllte dazu den für Neugründungen vorgesehenen Block 2 des Formulars mit einer geschätzten Nettolohnsumme von CHF 75'000.- und einem Umsatzerlös von CHF 225'000.- aus, obwohl die Gesellschaft kaum Umsatz erzielte und keine Löhne bezahlte; die Bank, bei der die Gesellschaft seit 2018 ein Konto führte, zahlte den Kredit aus.
Der Beschuldigte beantragte am 30. März 2020 bei einer Bank für seine Gesellschaft einen COVID-19-Kredit mit Bundesdeckung von CHF 20'000.-. Im Formular füllte er den Block 2 aus, der für neu gegründete Unternehmen gedacht war, und trug eine geschätzte Nettolohnsumme von CHF 75'000.- sowie das Dreifache davon (CHF 225'000.-) als Umsatzerlös ein, obwohl die Gesellschaft schon lange bestand, kaum Umsatz erzielte und keine Löhne ausbezahlt hatte. Daneben unterliess er von Juli 2018 bis Januar 2022 die ordnungsgemässe Buchführung. Die Bank zahlte den Kredit aus; geschädigt ist über die Bürgschaft zumindest vorübergehend der Bund bzw. die Bürgschaftsgenossenschaft. Das Verfahren ging durch mehrere Instanzen: Der Einzelrichter am Strafgericht Schwyz verurteilte den Beschuldigten am 27. Januar 2023 nur wegen Übertretung von Art. 23 aCovid-19-SBüV und Unterlassung der Buchführung. Das Kantonsgericht sprach ihn am 2. Juli 2024 auch von Betrug und Urkundenfälschung frei, weil nicht zu widerlegen sei, dass er seine Angaben gutgläubig geschätzt habe. Das Bundesgericht hob dies am 11. August 2025 auf (7B_1346/2024): Die Angaben seien wissentlich und willentlich falsch und ohne Realitätsbezug gewesen, das Formular sei eine Urkunde und die einfachen Falschangaben im Notkreditverfahren seien arglistig. Im zweiten Rechtsgang sprach das Kantonsgericht Schwyz den Beschuldigten daher am 15. April 2026 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) schuldig; es räumte dabei Kritik an einer 'Verwässerung' des Betrugstatbestands ein, sah sich aber an die bundesgerichtlichen Vorgaben gebunden. Bei der Strafzumessung ging das Gericht von den gegenüber der Buchführung schwereren Delikten Betrug und Urkundenfälschung aus (jeweils bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft kam nur eine Geldstrafe in Frage. Der Schaden sei niedrig, da die Staatsanwaltschaft eine bloss vorübergehende Schädigung nicht ausschloss, das Verschulden leicht, ein Rückzahlungswille nicht widerlegt, und die Vorwürfe zur pandemiebedingten Beeinträchtigung und Kreditverwendung seien weggefallen. Die beantragten 100 Tagessätze waren zu hoch; angemessen waren 60 Tagessätze inklusive Asperation der Urkundenfälschung, erhöht um 10 Tagessätze für die Unterlassung der Buchführung, die quasi die Grundlage des COVID-Betrugs bildete (teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl Zug vom 26. Juni 2020), also 70 Tagessätze zu CHF 70.- (Tagessatz wie vorinstanzlich), bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Auf eine Verbindungsbusse wurde verzichtet, weil die COVID-Kredite der Vergangenheit angehören und der Schuldspruch auf einer neu geschaffenen Fallkonstellation beruht. Der Aufschub der Geldstrafe war unbestritten; der erst an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine dreijährige Probezeit war verspätet (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), weshalb es bei 2 Jahren blieb. Den Nichtwiderruf der bedingten Geldstrafe aus dem Strafbefehl von 2020 behielt das Gericht unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr bei.
Ausnahme 2: Die Vorinstanz (Einzelrichter am Strafgericht Schwyz, 27.01.2023) hatte nur wegen Übertretung von Art. 23 aCovid-19-SBüV und Unterlassung der Buchführung verurteilt (18 Tagessätze zu CHF 70, bedingt, plus Busse CHF 4'850) und vom Betrug freigesprochen; erst im zweiten Rechtsgang nach Rückweisung durch das Bundesgericht (BGer 7B_1346/2024 vom 11.08.2025) sprach das Kantonsgericht auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig, daher Werte der Rechtsmittelinstanz erfasst. Die erfassten 70 Tagessätze sind eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26.06.2020 (60 Tagessätze für Betrug/Urkundenfälschung, plus 10 für die Unterlassung der Buchführung); der Strafbefehl 2020 (5 Tagessätze, bedingt, Probezeit verlängert statt Widerruf) begründet die Vorstrafe, einschlägig nicht feststellbar. Nationalität im Urteil nicht genannt (ein COVID-19-Kreditbetrug ist nach der Zürcher Rechtsprechung keine Katalogtat, daher kein Rückschluss aus dem Fehlen einer Landesverweisung möglich) — daher 'unbekannt'. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, +2) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB, +1) im Score. Schaden nur vorübergehend (Bund/Bürgschaftsorganisation), Rückzahlungswille nicht widerlegt.