Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Zürich
Urteilsdatum: 13.12.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 50000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte unterzeichnete am 29. Juni 2020 für sein bereits stillgelegtes Einzelunternehmen, nachdem ein erster Antrag abgelehnt worden war, einen von einem Bekannten ausgefüllten zweiten COVID-19-Kreditantrag über CHF 50'000.- mit einer Nettolohnsumme und einem Umsatzerlös von je CHF 500'000.- und erhielt den Kredit; das Geld verwendete er weitgehend für private Schulden und ein kurzfristiges Darlehen an einen Kollegen.

Zusammenfassung

Der 1980 in Serbien geborene, seit 1995 in der Schweiz lebende selbständige Bodenleger (Privatschulden rund CHF 100'000.-, zwei Vorstrafen von 2013 und 2014) beantragte am 26. März 2020 für sein Einzelunternehmen einen COVID-19-Kredit von CHF 34'686.-, der aus Bonitätsgründen abgelehnt wurde. Am 29. Juni 2020 unterzeichnete er auf Betreiben eines Bekannten, der das Formular ausfüllte und überzeugt war, dass es diesmal klappen werde (der Beschuldigte selbst zweifelte am Erfolg, es bestand eine Wette über CHF 2'000.-), einen zweiten Antrag über CHF 50'000.-. Im Block 2 waren eine Nettolohnsumme und ein geschätzter Umsatzerlös von je CHF 500'000.- eingetragen, obwohl das Einzelunternehmen 2019 nur CHF 169'000.- Umsatz erzielt hatte und der Beschuldigte die Geschäftstätigkeit bereits Ende 2019 einstellen wollte; auch die Zusicherung, den Kredit nur für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, war unwahr. Die Bank gewährte den Kredit als Kontokorrentlimite; der Beschuldigte tilgte damit private Betreibungen, bezahlte private Warenkäufe und gewährte einem Kollegen ein kurzfristiges Darlehen zur Abwendung des Konkurses von dessen GmbH. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten am 15. Juni 2022 frei: Zwar habe er gewusst, dass die Angaben falsch waren, er sei aber aufgrund der Ablehnung des ersten Antrags überzeugt gewesen, jeder Antrag werde geprüft, weshalb es an der Arglist fehle; zudem habe ihm das Wissen um die erhöhte Glaubwürdigkeit der Urkunde gefehlt. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht am 13. Dezember 2023 den Beschuldigten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB): Die Angaben seien in Kenntnis der Zahlen erfolgt (er konnte Zahlen lesen und hatte den ersten Antrag mit Buchhalter und Freundin ausgefüllt), und die fehlende Überprüfung der Selbstdeklaration im Notkreditverfahren sei notorisch gewesen. Strafzumessung: Strafrahmen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Beim Betrug (Einsatzstrafe) wertete das Gericht den Deliktsbetrag von CHF 50'000.- als nicht unerheblich, im Anwendungsbereich der Solidarbürgschaftsverordnung aber eher tief; das Vorgehen war sehr einfach (nur ein Formular, kein Lügengebäude), der Beschuldigte wurde beeinflusst, nutzte aber schamlos das staatliche Vertrauen aus, verwendete das Geld nicht für Luxus, sondern für Schulden, und es bestanden keine Hinweise, dass er nicht zurückzahlen wollte (er zahlt den Kredit seit November 2022 monatlich mit CHF 830.80 zurück). Subjektiv handelte er aus finanziellen, egoistischen Motiven, teilweise nur mit Eventualvorsatz; das Verschulden wurde als leicht eingestuft. Wegen der zwei Vorstrafen (bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen), die ihn nicht nachhaltig beeindruckt hätten, kam nur eine Freiheitsstrafe in Betracht; hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug 5 Monate. Für die Urkundenfälschung (isoliert 3 bis 4 Monate, 'Tatmittel' des Betrugs) wurden 4 Monate nur zur Hälfte berücksichtigt (Asperation +2 Monate). Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral; die nicht einschlägigen, länger zurückliegenden Vorstrafen leicht straferhöhend, das Geständnis der äusseren Umstände und die Rückzahlung leicht strafmindernd (insgesamt ausgeglichen). Wegen der 'sturen Uneinsichtigkeit' und der Wirkungslosigkeit früherer Freiheitsstrafen wurde eine Verbindungsbusse von CHF 3'000.- ausgesprochen und die Freiheitsstrafe dafür um einen Monat auf 6 Monate reduziert. Der bedingte Vollzug wurde gewährt (die Vorstrafen lagen über fünf Jahre zurück, der Beschuldigte hatte sich rund 6 Jahre nichts zuschulden kommen lassen, die Tat steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den früheren Delikten, stabile Verhältnisse), mit Probezeit von 3 Jahren wegen der Vorstrafen. Landesverweisung: Das Obergericht lehnte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung (7 Jahre) ab: Der COVID-19-Kreditbetrug falle nicht unter den Katalog des Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB (Sozialhilfemissbrauch), da die Solidarbürgschaftskredite der Verhinderung von Konkursen dienten und nicht Sozialhilfe sind; eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wäre bei leichtem Verschulden unverhältnismässig.

Bemerkungen

Ausnahme 2: Die Vorinstanz (Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, 15.06.2022, GG220007) sprach den Beschuldigten vom Betrug und von der Urkundenfälschung frei (fehlende Arglist/Vorsatz); erst das Obergericht verurteilte auf Berufung der Staatsanwaltschaft (der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung), daher Werte der Rechtsmittelinstanz erfasst. Das Obergericht ordnete keine Landesverweisung an, da der COVID-19-Kreditbetrug keine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB (Sozialhilfemissbrauch) sei und eine nicht obligatorische Landesverweisung unverhältnismässig wäre; serbischer Staatsangehöriger (Nationalität aus der geprüften Landesverweisung und Herkunft abgeleitet). Vorstrafen 2013 (fahrlässige Tötung, 7 Mt. FS bedingt) und 2014 (einfache Körperverletzung/mehrfache Sachbeschädigung, 120 Tage FS), nicht einschlägig. Verbindungsbusse CHF 3'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage); die Freiheitsstrafe wurde dafür um einen Monat reduziert (Gesamtstrafe: 7 Monate abzüglich 1 Monat = 6 Monate). Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, Verbrechen) +2. Besonderheit Geständnisrabatt: das teilweise Geständnis (äussere Umstände) und das Nachtatverhalten (monatliche Rückzahlung von CHF 830.80 seit November 2022) wurden leicht strafmindernd gewertet.

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