Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 68
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte füllte am 26. März 2020 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer seiner GmbH statt des Umsatzes der Vorjahre (Block 1) die für Jungunternehmen vorgesehene Schätzung (Block 2) mit einer Nettolohnsumme von CHF 175'000.- und einem Umsatzerlös von CHF 500'000.- aus und erhielt so einen COVID-19-Kredit von CHF 50'000.-, rund doppelt so viel wie ihm zugestanden hätte (rund CHF 24'400.-).
Der als Softwareentwickler tätige Beschuldigte (alleinstehend, Nettoeinkommen CHF 75'968.- im Jahr 2018, Kreditkartenschulden von ca. CHF 12'000.-, keine Vorstrafen) war einziger geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die in den Jahren 2018 und 2019 einen Umsatzerlös von CHF 244'172.- bzw. CHF 192'159.- und Nettolöhne von CHF 75'968.- bzw. CHF 61'024.- erzielt hatte. Am 26. März 2020 füllte er das Formular der COVID-19-Kreditvereinbarung selbst aus, wobei er entgegen den Anweisungen im Formular den Block 2 (nur für Unternehmen ohne Erfahrungszahlen) statt Block 1 (Umsatzerlös der Vorjahre) ausfüllte und eine geschätzte Nettolohnsumme von CHF 175'000.- sowie den Dreifachen Umsatzerlös (CHF 500'000.-, Kreditmaximum) eintrug. Anhand der Vorjahreszahlen hätte der Kredit höchstens rund CHF 24'417.- betragen; erwirkt wurde ein Kredit von CHF 50'000.-, also rund CHF 25'583.- zu viel. Der Einzelrichter am Strafgericht Schwyz verurteilte den Beschuldigten am 12. Mai 2022 lediglich wegen einer Übertretung von Art. 23 aCovid-19-SBüV zu einer Busse von CHF 3'000.-. Das Kantonsgericht Schwyz hiess am 26. März 2024 die Berufung der Staatsanwaltschaft gut: Der Beschuldigte habe die Falschangaben wissentlich und willentlich gemacht und gewusst, dass die Angaben im Notkreditverfahren nicht überprüft würden (Arglist); das Kreditformular sei als Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit zu qualifizieren. Er wurde des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen; die Übertretung nach Art. 23 SBüV kommt gemäss ihrem Wortlaut bei Verbrechen nicht zur Anwendung. Strafzumessung: Ein Bagatellfall (Art. 172ter StGB, Art. 251 Ziff. 2 StGB) wurde verneint, da der Deliktsbetrag von rund CHF 25'000.- nicht geringfügig sei und der Beschuldigte eine ausserordentliche Notlage ausnützte. Weil keine Vorstrafen bestehen und das Tatverschulden nicht schwer ist, wurde statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe gewählt; die Urkundenfälschung war Mittel zum Betrug, sodass die Einsatzstrafe für den Betrug festgelegt wurde. Beim Betrug wirkten die nicht geringe Deliktssumme straferhöhend, die kleine kriminelle Energie (nur zwei falsche Zahlen im Formular, nicht weiter dokumentiert), die vollständige Rückzahlung des Kredits und die schwierige wirtschaftliche Lage des Beschuldigten als Alleingesellschafter verschuldensmindernd; das Verschulden wurde als noch leicht eingestuft, Einsatzstrafe 70 Tagessätze. Die Urkundenfälschung ist durch dieselbe Tathandlung zum grössten Teil bereits durch die Strafe für den Betrug abgegolten; das weitergehende Verschulden liegt darin, dass der Betrug mit einem Dokument mit erhöhter Glaubwürdigkeit begangen wurde; unter Berücksichtigung der Deliktssumme, der Rückzahlung und der wirtschaftlichen Lage wurden 15 Tagessätze zugeschlagen (85 Tagessätze). Tagessatz CHF 160.- (Nettoeinkommen rund CHF 6'330.- pro Monat, Pauschalabzug von 20 %, kein Vermögen, Schulden). Der bedingte Vollzug (Probezeit 2 Jahre) wurde wegen Vorstrafenlosigkeit und leichten Verschuldens gewährt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse bejahte das Gericht, weil die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht begrenzt sei (er verstehe nicht, weshalb er einen Betrug begangen habe) und ihm ein Denkzettel erteilt werden müsse; die Busse darf höchstens einen Fünftel der schuldangemessenen Sanktion betragen, sodass die Geldstrafe auf 68 Tagessätze zu CHF 160.- reduziert und die Busse auf CHF 2'720.- (17 Tagessätze, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) festgesetzt wurde.
Ausnahme 2: Die Vorinstanz (Einzelrichter am Strafgericht Schwyz, 12.05.2022, SEO 2021 9) sprach den Beschuldigten nur wegen vorsätzlicher Übertretung von Art. 23 aCovid-19-SBüV schuldig (Busse CHF 3'000.-); erst das Kantonsgericht verurteilte auf Berufung der Staatsanwaltschaft (der Beschuldigte hatte keine Anschlussberufung erhoben) wegen Betrugs und Urkundenfälschung, daher Werte der Rechtsmittelinstanz erfasst. Deliktssumme = zu viel erlangter Kreditbetrag (CHF 25'582.80, nicht der Gesamtkredit), analog zu den übrigen COVID-19-Fällen mit Teilanspruch. Die Strafzumessung des Kantonsgerichts: Einsatzstrafe 70 Tagessätze (Betrug) + 15 Tagessätze (Urkundenfälschung) = 85 Tagessätze; wegen der Verbindungsbusse (ein Fünftel der schuldangemessenen Sanktion) auf 68 Tagessätze zu CHF 160.- reduziert, dazu Busse CHF 2'720.- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; der Kredit wurde vollständig zurückbezahlt. Nationalität im Urteil nicht genannt, keine Landesverweisung thematisiert (COVID-19-Kreditbetrug keine Katalogtat) — daher 'unbekannt'. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, Verbrechen) +2.