Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 23.11.2022
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 45000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte beantragte als Inhaberin einer Reinigungs-Einzelfirma innert gut fünf Wochen bei drei verschiedenen Banken mit jeweils überhöhten Lohn- und Umsatzangaben COVID-19-Kredite von CHF 18'000.-, CHF 30'000.- und CHF 45'000.- (gesamt CHF 93'000.-), verneinte in den beiden späteren Anträgen die bereits erhaltenen Kredite wahrheitswidrig und bezog die Beträge jeweils sofort in bar, um damit private Ausgaben zu bezahlen.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte (arbeitete zuletzt 70 % als medizinische Praxisassistentin, gründete am 18. Juni 2019 die Einzelfirma 'E.' im Reinigungsbereich; Sozialhilfe von rund CHF 96'000.- zwischen Dezember 2018 und Juli 2021; 74 Betreibungen über CHF 85'000.- und Verlustscheine von knapp CHF 89'000.-; Konkurs über die Firma am 22. September 2020) füllte im Frühjahr 2020 drei COVID-19-Kreditanträge aus: am 1. April 2020 bei einer ersten Bank (Nettolohnsumme CHF 70'000.-, geschätzter Umsatz CHF 210'000.-, bewilligt CHF 18'000.-), am 2. April 2020 bei einer zweiten Bank (Nettolohnsumme CHF 100'000.-, Umsatz CHF 300'000.-, bewilligt CHF 30'000.-, wobei sie wahrheitswidrig angab, noch keinen solchen Kredit erhalten zu haben) und am 8. Mai 2020 bei einer dritten Bank (Nettolohnsumme CHF 150'000.-, Umsatz CHF 450'000.-, bewilligt CHF 45'000.-, wiederum unter Verneinung der früheren Kredite). Die Banken verliessen sich auf die objektiven Garantien der Formulare. Die Beschuldigte hob die Kreditbeträge jeweils innert weniger Tage in bar ab und verbrauchte sie vollständig für private Ausgaben. Die Bürgschaftsgenossenschaft deckte den Ausfall mit CHF 17'991.47, CHF 30'000.- und CHF 44'900.- (zusammen CHF 92'891.47, anerkannte Schadenersatzforderung CHF 92'981.47). Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach die Beschuldigte am 23. November 2022 des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit 2 Jahre). Das Kantonsgericht wies die Berufung der Beschuldigten am 5. Dezember 2023 ab: Sie habe den Sachverhalt anerkannt, die Arglist sei im Notkreditverfahren mit blosser Selbstdeklaration gegeben, und die Kreditformulare seien Urkunden (kein Raum für die blosse Übertretung nach aCovid-19-SBüV, die bei einem Verbrechen nicht zur Anwendung kommt). Strafzumessung: Betrug und Urkundenfälschung haben denselben Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe); die Deliktsmehrheit wirkt innerhalb des Rahmens strafschärfend. Als schwerstes Delikt wurde der Betrug zu CHF 45'000.- (dritter Kredit) bestimmt. Objektiv wertete das Gericht den für die persönlichen Umstände relativ hohen Betrag, die skrupellose Ausnutzung der Pandemie-Notlage (die Kredite waren kein 'Selbstbedienungsladen'), dass es bereits die dritte einschlägige Tat nach zwei erfolgreichen war und dass die Beschuldigte nicht aus einer Notlage heraus handelte (sie bezog Sozialhilfe), als verschuldenserhöhend; leicht entlastend, dass ihr das Vorgehen durch das Notverfahren systembedingt einfach gemacht wurde. Subjektiv direktvorsätzlich (dem Betrug immanent, neutral). Tatverschulden nicht mehr leicht, Einsatzstrafe 180 Strafeinheiten; wegen der wiederholten Tatbegehung und der zahlreichen früheren Geldstrafen, die sie nicht von weiterer Delinquenz abgehalten haben (Manifestation von Unbelehrbarkeit), kam nur eine Freiheitsstrafe in Betracht: 6 Monate. Betrug zu CHF 18'000.- (objektiv leicht, hypothetische Einzelstrafe 90 Strafeinheiten, als Freiheitsstrafe 3 Monate): Asperation +2 Monate. Betrug zu CHF 30'000.- (zweite Tat unmittelbar nach dem ersten Kredit, objektiv noch leicht, hypothetische Einzelstrafe 150 Strafeinheiten, 5 Monate): Asperation +3 Monate. Drei Urkundenfälschungen (eng mit dem jeweiligen Betrug verbunden, nur Mittel zum Betrug, aber erhöhte kriminelle Energie wegen drei Anträgen innert knapp sechs Wochen; je 60 Strafeinheiten): zusammen +3 Monate. Tatbezogene Gesamtstrafe 14 Monate. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse, Gesundheit und fehlende Einsicht/Reue neutral, die mehrfachen nicht einschlägigen Vorstrafen (2015-2017) liegen sechseinhalb bis achteinhalb Jahre zurück und fallen nicht ins Gewicht, daher keine Anpassung. Keine tat- und täterunabhängigen Faktoren (kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot). Bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB gewährt, da keine schlechte Legalprognose besteht, Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt. Die Zivilforderung der Bürgschaftsgenossenschaft (anerkannt, CHF 92'981.47 zuzüglich Zins) und die Parteientschädigung wurden bestätigt.

Bemerkungen

Das Kantonsgericht BL (Berufung der Beschuldigten allein, Berufungsurteil vom 05.12.2023, 460 23 58) bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23.11.2022 unverändert; die Beschuldigte hatte den Sachverhalt anerkannt und nur die rechtliche Qualifikation (statt Betrug Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV, Busse CHF 500.-) angefochten. Deliktssumme: Einsatzstrafe stützt sich auf den Betrug zu CHF 45'000.- (dritter Kredit); Gesamtschaden aus den drei Krediten CHF 92'981.47 (von der Beschuldigten anerkannt und von der Bürgschaftsgenossenschaft getragen). Einsatzstrafe 6 Monate (CHF 45'000.-), Asperation +2 Monate (CHF 18'000.-, Einzelstrafe 3 Monate), +3 Monate (CHF 30'000.-, Einzelstrafe 5 Monate), +3 Monate für die drei Urkundenfälschungen (je 60 Strafeinheiten, 90 zusammen) = 14 Monate. Score: Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, Verbrechen, +2), mehrfach begangen (+1) = 3. Vorstrafen (Strafbefehle 2015-2017 wegen Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern, bedingte und unbedingte Geldstrafen) nicht einschlägig und mehr als sechs Jahre alt, daher nicht ins Gewicht fallend. Nationalität im Urteil nicht genannt (COVID-19-Kreditbetrug keine Katalogtat) — daher 'unbekannt'.

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