Fall SB.2021.108

Meta-Informationen
Gericht: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Urteilsdatum: 24.08.2022
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 11900
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 50

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beantragte am 26. März 2020 als Inhaber einer Einzelfirma einen COVID-19-Kredit von CHF 11'900.- auf Basis eines angegebenen Umsatzes von CHF 119'000.- und sicherte dabei zu, sich nicht in einem Konkursverfahren zu befinden, obwohl über ihn als Inhaber seit August 2019 ein noch bis zum 27. März 2020 laufendes Konkursverfahren eröffnet war; die Bank zahlte den Kredit aus.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte (zwei Kinder, Nettoverdienst CHF 6'000.- pro Monat, nicht vorbestraft, beruflich integriert) war Inhaber einer Einzelfirma, über die er seit dem 13. August 2019 in einem Konkursverfahren stand, das erst am 27. März 2020 geschlossen wurde; die Firma wurde am 6. April 2020 aus dem Handelsregister gelöscht. Dennoch beantragte er am 26. März 2020, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, mit dem Kreditvereinbarungsformular bei einer Bank für diese Einzelfirma einen COVID-19-Kredit von CHF 11'900.- (angegebener Umsatz 2019: CHF 119'000.-) und sicherte unterschriftlich zu, sich nicht in einem Konkursverfahren zu befinden. Die Bank gewährte den Kredit antragsgemäss; innert zwei Tagen gab er rund CHF 11'895.35 aus. Er hatte zeitgleich bei der Ausgleichskasse um finanzielle Hilfe ersucht und diese auch erhalten. Das Strafgericht sprach den Beschuldigten am 18. Juni 2021 frei, weil er die Tragweite des Konkursverfahrens (Konkurs über den Inhaber persönlich, nicht über die Einzelfirma) verkannt habe. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Appellationsgericht ihn am 24. August 2022 wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Falschbeurkundung, Art. 251 Ziff. 1 StGB), weil er die Zusicherung, nicht im Konkurs zu sein, wissentlich falsch abgab und so einen Kredit erlangte, auf den er keinen Anspruch hatte; vom Vorwurf der Veruntreuung wurde er freigesprochen (die Verwendung für laufende Ausgaben war bei einem Einzelunternehmen vom Verwendungszweck gedeckt). Strafzumessung: Beide Delikte sehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre vor; wegen der fehlenden Vorstrafen und der guten Prognose kam nur eine Geldstrafe in Betracht. Der Betrug wurde wegen des Zusammenhangs als Grundlage der Einsatzstrafe genommen. Objektiv wiegt der Deliktswert von CHF 11'900.- nicht besonders hoch; das Vorgehen war zwar planmässig (rasche Gesuchstellung vor Abschluss des Konkursverfahrens), die Falschbeurkundung bestand aber nur in einer inkorrekten Selbstdeklaration, die weder grossen Aufwand noch hohe kriminelle Energie oder Raffinesse erforderte (objektiv leicht). Subjektiv handelte er in Bereicherungsabsicht und nutzte die fehlende Überprüfung aus, geriet aber durch die Pandemie (Umsatzausfall, Absage der Fasnacht) in einen Liquiditätsengpass; er hätte seine Ausfälle auf legalem Weg (Ausgleichskasse) geltend machen können (subjektiv leicht). Einsatzstrafe für den Betrug: 40 Tagessätze. Die Falschbeurkundung wäre analog 40 Tagessätze, wird aber wegen des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnexes nur mit 10 Tagessätzen asperiert, ergibt 50 Tagessätze. Täterkomponente neutral: keine Vorstrafen, beruflich integriert und seit der Tat wohlverhalten, aber keine Reue oder Einsicht (er relativierte den Konkurs als 'Nuance', gab Dritten die Schuld ('Hexenjagd') und liess trotz laufendem Strafverfahren eine neue Einzelfirma eintragen, obwohl am 1. Oktober 2021 zum dritten Mal der Konkurs über ihn eröffnet wurde). Tagessatzhöhe CHF 110.- (Nettoverdienst CHF 6'000.-, Pauschalabzug 25 %, Abzug von 15 % und 12,5 % für zwei Kinder). Bedingter Vollzug wegen günstiger Prognose (keine Vorstrafen), Probezeit 2 Jahre (Minimum). Das Gericht blieb trotz des Freispruchs von der Veruntreuung bei den von der Staatsanwaltschaft beantragten 50 Tagessätzen, da dieser Antrag für alle drei angeklagten Delikte bereits als sehr mild zu werten war.

Bemerkungen

Ausnahme 2: Das Strafgericht Basel-Stadt (Einzelgericht, 18.06.2021) sprach den Beschuldigten von Betrug, Urkundenfälschung und Veruntreuung vollständig frei; auf Berufung der Staatsanwaltschaft (der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung, die Privatklägerin kein Rechtsmittel) verurteilte das Appellationsgericht wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Freispruch von der Veruntreuung bestätigt), daher Werte der Rechtsmittelinstanz erfasst. Der Zivilpunkt (anerkannte Schadenersatzforderung CHF 11'895.35) war bereits rechtskräftig. Das Gericht sprach exakt den Strafantrag der Staatsanwaltschaft (50 Tagessätze) aus, der auf alle drei Delikte lautete; trotz des Freispruchs von der Veruntreuung als milde genug beurteilt. Nationalität im Urteil nicht genannt (COVID-19-Kreditbetrug keine Katalogtat) — daher 'unbekannt'. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, Verbrechen) +2.

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