Fall SB.2021.117

Meta-Informationen
Gericht: Strafdreiergericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 02.06.2021
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 443276
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beantragte am 26. und 27. März 2020 für zwei seiner Firmen bei derselben Bank COVID-19-Kredite von CHF 500'000.- (angegebener Umsatz CHF 5'000'000.- statt tatsächlich CHF 567'240.-) und CHF 200'000.- (für eine seit Juni 2018 inaktive Firma, mit angeblich zwölf Mitarbeitenden), die beide ausbezahlt wurden; er nahm kurz darauf selbst Kontakt mit der Bank auf, sodass rund CHF 408'000.- des ersten Kredits zurückgebucht werden konnten.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte (Vater mehrerer Kinder, zum zweiten Mal verheiratet, selbständig, Alleinaktionär mehrerer Firmen, im Jahr 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 10 Tagessätzen bedingt vorbestraft) war einziger Verwaltungsrat der F. AG. Am 26. März 2020 beantragte er für diese Gesellschaft bei einer Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 500'000.-, der am nächsten Tag ausbezahlt wurde; im Kreditantrag gab er einen Umsatzerlös von CHF 5'000'000.- an, obwohl die F. AG 2019 nur CHF 567'240.16 Umsatz erzielt hatte, sodass höchstens CHF 56'724.- zugestanden hätten (CHF 443'276.- zu viel). Am 27. März 2020 beantragte er zusätzlich für seine Einzelfirma H. mit einem angegebenen Umsatz von CHF 2'000'000.- einen weiteren Kredit von CHF 200'000.-, der ebenfalls ausbezahlt wurde, obwohl die H. seit Ende Juni 2018 geschäftlich nicht mehr aktiv war und keinen Umsatz mehr erzielte. Der Beschuldigte machte ein Missverständnis (Tippfehler seines Neffen, eine Null zu viel) geltend, was das Gericht nicht glaubte. Kurz nach den Überweisungen nahm er selbständig Kontakt zur Bank auf, sodass rund CHF 408'000.- des ersten Kredits zurückgebucht wurden und die CHF 200'000.- der H. unverbraucht blieben. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 2. Juni 2021 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre) und sprach ihn von der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Auf Berufung des Beschuldigten (Antrag auf Freispruch vom Betrug) und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (18 Monate bedingt, Schuldspruch auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung) bestätigte das Appellationsgericht am 24. Januar 2023 den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs, verurteilte ihn zusätzlich wegen mehrfacher Urkundenfälschung und setzte die Strafe auf 14 Monate bedingt fest. Strafzumessung (Appellationsgericht): Beide Delikte weisen den Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe auf; weil das Verschulden jeweils eine Strafe von über einem halben Jahr bedingt, kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Einsatzstrafe für den Betrug zum Nachteil der Bank mit dem Kredit der F. (Deliktsbetrag gut CHF 440'000.-, Ausschöpfung der obersten Limite und Zehnfaches des Zustehenden): 12 Monate; entlastend die verlockende Gelegenheit ohne grosse Hürden, subjektiv Ausnutzen einer landesweiten Krisensituation und des Vertrauens des Bundes, aus Sorge um die Gesellschaft und nicht aus besonderer Geldgier, aber ohne besondere Notlage; das Verschulden insgesamt nicht mehr leicht. Zweiter Betrug (H., CHF 200'000.-, wenige Tage später, kein Anspruch auf irgendeine Unterstützung, gerade noch eher leichtes Verschulden): Einzelstrafe 10 Monate, asperiert um 6 Monate (18 Monate). Zwei Urkundenfälschungen (unmittelbar mit dem Betrug verbunden, aber anderes Rechtsgut, je gerade noch leicht, Einzelstrafe je 7 Monate): je 3,5 Monate Asperation. Persönliche Verhältnisse und Vorstrafe (nicht einschlägig) ohne Gewicht; eine stressbedingte Schuldunfähigkeit verneint. Strafmindernd: die Rückbuchung der Kredite als aussergewöhnliches, einsichtiges Verhalten (Reue nach Art. 48 lit. d StGB): -8 Monate; eine mediale Vorverurteilung (Symbolbild mit einem Firmenlogo der F. in der Berichterstattung über die erstinstanzliche Verhandlung, überdurchschnittliche Belastung für die angeschlagene Gesellschaft): -3 Monate. Ergebnis 14 Monate Freiheitsstrafe, bedingter Vollzug mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren.

Bemerkungen

Das Appellationsgericht (Urteil vom 24.01.2023) wies die Berufung des Beschuldigten ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut: Es sprach ihn zusätzlich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (die Vorinstanz hatte davon freigesprochen) und erhöhte die Freiheitsstrafe von 12 auf 14 Monate (bedingt, Probezeit 2 Jahre). Felder bilden das vorinstanzliche Urteil ab (12 Monate bedingt, Strafdreiergericht Basel-Stadt, 02.06.2021); der Nebenverurteilungsscore bildet den finalen Stand (mehrfache Urkundenfälschung: Verbrechen +2, mehrfach +1) ab. Deliktssumme: zu viel erlangter Betrag des für die Einsatzstrafe massgebenden Kredits an die F. (CHF 500'000.- bewilligt, zustehend CHF 56'724.-, Differenz CHF 443'276.-); der zweite Kredit (CHF 200'000.-) wurde mit +6 Monaten asperiert. Die Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz sind im Berufungsurteil nur durch Verweis wiedergegeben; die ausführliche Strafzumessung des Appellationsgerichts ist in der Zusammenfassung dargestellt. Vorstrafe 2018 (grobe Verkehrsregelverletzung, 10 Tagessätze bedingt) nicht einschlägig. Nationalität im Urteil nicht genannt (im Ausland geboren, in die Schweiz gekommen; COVID-19-Kreditbetrug keine Katalogtat) — daher 'unbekannt'. Das Appellationsgericht wertete die Rückbuchung der Kredite als aussergewöhnliches, einsichtiges Verhalten (Reue, Art. 48 lit. d StGB, -8 Monate), ausserdem eine mediale Vorverurteilung (-3 Monate). Korrektur 10.10.2026: nebenverurteilungsscore 3 -> 0. Massgebend ist der vorinstanzliche Schuldspruch (nur mehrfacher Betrug = Hauptdelikt; von der mehrfachen Urkundenfälschung sprach das Strafdreiergericht frei). Der zusätzliche Schuldspruch des Appellationsgerichts wird nicht eingerechnet.

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