Fall STBER.2022.48

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgericht Olten-Gösgen
Urteilsdatum: 01.03.2022
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 300000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beantragte am 29. März 2020 als Geschäftsführer einer 2019 gegründeten Bar-GmbH bei der UBS einen COVID-19-Kredit von CHF 300'000.- und gab dafür einen Umsatz 2019 von CHF 3'000'000.- an, obwohl der Steuerverwaltung nur CHF 360'000.- gemeldet worden waren; vom ausbezahlten Kredit überwies er sich innert Wochen über CHF 110'000.- auf sein Privatkonto, bezog CHF 50'000.- bar und zahlte rund CHF 52'000.- für Möbel ins Ausland.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der am 28. Mai 2019 im Handelsregister eingetragenen B. GmbH, die ab Januar 2019 eine Bar betrieb. Am 29. März 2020 unterzeichnete er für die Gesellschaft bei der UBS eine COVID-19-Kreditvereinbarung über CHF 300'000.-, in der er im Block für den definitiven Umsatz 2019 einen Umsatzerlös von CHF 3'000'000.- angab, bestätigte, die Gesellschaft sei durch die Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, und zusicherte, den Kredit nur für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. Zwei Tage später deklarierte die Gesellschaft gegenüber der Steuerverwaltung einen voraussichtlichen Jahresumsatz von CHF 1'200'000.- und einen tatsächlich erzielten Umsatz 2019 von CHF 360'000.-; der Kontostand des Geschäftskontos lag zwischen Juli 2019 und April 2020 bis auf eine Ausnahme nie über CHF 30'000.-. Der Kredit wurde am 8. April 2020 ausbezahlt; am 9. April bezog der Beschuldigte CHF 50'000.- bar, überwies am 14. April CHF 50'000.- und am 26. Mai 2020 CHF 60'000.- auf sein Privatkonto, zahlte zwischen April und Mai 2020 CHF 36'500.- an einen Dritten und im April bis Juni 2020 EUR 48'000.- (CHF 51'853.-) für Möbel an eine Firma im Ausland. Die Bürgschaftsgenossenschaft musste der Bank am 24. Dezember 2020 CHF 292'251.- bezahlen. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten am 1. März 2022 des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie zur Ersatzforderung von CHF 292'251.- zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft. Das Obergericht Solothurn bestätigte das Urteil am 31. August 2023: Der angegebene Umsatz von CHF 3 Mio. sei völlig realitätsfremd (auch bei Hochrechnung der ersten Monate), der Beschuldigte habe den Umsatz in den Block eingetragen, in dem der effektive Umsatz 2019 anzugeben war, und die Abweichung lasse sich auch nicht mit der behaupteten tieferen Meldung an die Steuerverwaltung zur Senkung der Akonto-Beiträge erklären. Strafzumessung (Obergericht): Der Betrug ist das schwerste Delikt (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe). Der Beschuldigte nützte eine besondere Situation aus, in der der Bund Unternehmen mit raschen, unkomplizierten Krediten vor dem Konkurs retten wollte; es brauchte keine grosse kriminelle Energie, da nur der Umsatz 2019 angegeben werden musste und die Antragsteller davon ausgehen konnten, dass vor der Bewilligung keine Bonitätsprüfung erfolgt und der Verwendungszweck nicht kontrolliert wird; er missbrauchte aber das Vertrauen, das den Unternehmen entgegengebracht wurde. Straferhöhend: der erhebliche Deliktsbetrag von CHF 300'000.-, die egoistischen Motive, der völlig realitätsfremde Umsatz, die Verwendung eines Teils des Kredits für neue Möbel und die Überweisung von mehr als einem Drittel an sich selbst. Insgesamt wiegt das Verschulden aber noch leicht, weshalb die Strafe im unteren Bereich anzusiedeln ist: Einsatzstrafe von 420 Strafeinheiten bzw. 14 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug und eine Erhöhung um einen Monat für die Urkundenfälschung (Asperation), dies auch im Vergleich mit dem früheren Urteil STBER.2022.68 (Kredit CHF 100'000.-, nahezu identisches Vorgehen, aber die dortige Gesellschaft überlebte wirtschaftlich nicht, hier erklärte sich der Beschuldigte bereit, den Kredit zurückzuzahlen) und einem Genfer Urteil (Einsatzstrafe von 18 Monaten bei einem Kredit von CHF 360'000.-). Täterkomponenten neutral: Die frühere ausländische Verurteilung (Amtsgericht Lörrach, 2014) und ein später begangenes Delikt fielen nicht ins Gewicht; der Beschuldigte unternahm keine besonderen Anstrengungen zur Lösung der Zivilforderung, die erklärte Schuldanerkennung gilt nicht als tätige Reue. Es bleibt bei 15 Monaten Freiheitsstrafe. Es bestehen keine Gründe für eine schlechte Legalprognose, daher bedingter Vollzug mit Probezeit von 2 Jahren; der Antrag der Staatsanwaltschaft (23 Monate, 3 Jahre Probezeit) wurde abgewiesen.

Bemerkungen

Das Obergericht Solothurn (Strafkammer, Urteil vom 31.08.2023, STBER.2022.48) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten (Antrag auf Rückweisung, vom Obergericht abgewiesen) und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (23 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 01.03.2022 vollständig, auch in der Strafzumessung (15 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre); die Erwägungen der Vorinstanz sind im Berufungsurteil nur durch Verweis (US 12) wiedergegeben, das Obergericht begründete die Strafzumessung selbst. Ersatzforderung des Kantons CHF 292'251.-, Zivilforderung der Bürgschaftsgenossenschaft in gleicher Höhe (Aktivlegitimation nach Art. 5 Covid-19-SBüG bejaht), Rückzahlungsbereitschaft ohne tätige Reue. Vorstrafen: Eine Verurteilung des Amtsgerichts Lörrach (2014, 15 Tagessätze zu EUR 30.-) war 2022 im Strafregister verzeichnet, im Registerauszug 2023 nicht mehr; ein Strafbefehl wegen Vergehen gegen die COVID-19-Verordnung 2 (30 Tagessätze bedingt, Tat vom 30.05.2020) liegt nach der Tat und ist keine Vorstrafe. Das Obergericht wertete die Täterkomponenten als neutral; vorbestraft daher False. Nationalität im Urteil nicht genannt (COVID-19-Kreditbetrug keine Katalogtat) — daher 'unbekannt'. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, Verbrechen) +2.

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