Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beantragte am 31. März 2020 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Bau-GmbH bei der Hausbank einen COVID-19-Kredit von CHF 240'000.- unter der unterschriftlichen Zusicherung, die Gesellschaft sei durch die Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und verwende den Kredit nur für laufende Liquiditätsbedürfnisse, obwohl die Auftragslage stabil war; er tilgte damit vorbestehende Schulden (CHF 98'600.-) und überwies CHF 40'748.- auf das Konto einer anderen Gesellschaft.
Der 1973 geborene bosnische Staatsangehörige (verheiratet, drei erwachsene Kinder, berufstätig, nicht vorbestraft) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH (Bausektor, heute in Liquidation, mit enormen vorbestehenden Schulden). Am 31. März 2020 beantragte er für die Gesellschaft bei der Hausbank (einer Kantonalbank) einen COVID-19-Kredit über CHF 240'000.-, wobei er unterschriftlich zusicherte, die Gesellschaft sei aufgrund der Pandemie namentlich in ihrem Umsatz wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und der Kredit werde ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet. Tatsächlich bestand eine stabile Auftragslage mit monatlichen Einzahlungen aus Arbeitsleistungen, und offene Aufträge von rund CHF 200'000.- bestanden. Der Kredit wurde ausbezahlt; der Beschuldigte tilgte damit vorbestehende Schulden von CHF 98'619.50 und überwies am 14. April 2020 CHF 40'748.30 auf das Konto einer anderen Gesellschaft, davon CHF 34'336.04 nachweislich aus dem Kredit; CHF 10'000.- bar abgehobene Beträge liessen sich nicht mehr rechtsgenüglich dem Kredit zuordnen. Die Hausbank verrechnete den Kredit später mit Guthaben der B. GmbH. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri sprach den Beschuldigten am 22. Februar 2022 vom Betrug und den Urkundenfälschungen sowie von der Geldwäscherei frei (Vermögensschaden verneint) und verurteilte ihn nur wegen Art. 23 aCovid-19-SBüV (Kreditmittelverwendung) zu einer Busse von CHF 500.-. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft bejahte das Obergericht Aargau am 23. Oktober 2023 den Betrug (Arglist wegen des Systems der Selbstdeklaration im Notkreditverfahren, Vermögensschaden durch die Gewährung des Kredits ohne Anspruch bei bestehender Ausfallgefahr), die Urkundenfälschung (der unterschriebene Kreditantrag als Urkunde) und die Geldwäscherei (Überweisung von CHF 34'336.04 auf das Konto eines Dritten) und sprach ihn schuldig. Strafzumessung (Obergericht): Der Betrug ist das konkret schwerste Delikt (Strafrahmen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe). Bei der Tatschwere wurde ein erheblicher Schaden (Deliktsbetrag von CHF 240'000.-, in Relation zum breiten Spektrum möglicher Deliktsbeträge) angenommen, die Art der Tatbegehung neutral gewertet (weder besondere Raffinesse noch durchtriebene Machenschaften, aber bewusstes Ausnutzen der Notlage zulasten der Allgemeinheit, ähnlich einem Sozialhilfebetrüger, wodurch andere, tatsächlich auf Notkredite angewiesene Gesuchsteller in Verruf gebracht werden); die rein monetären Beweggründe sind jedem Vermögensdelikt immanent und wirken neutral. Der Beschuldigte hatte ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit; die vorbestehenden Schulden der GmbH rechtfertigen sein Handeln nicht, da keine akute Notlage bestand, auch nicht privat. Insgesamt mittelschweres Tatverschulden: Einsatzstrafe 12 Monate Freiheitsstrafe plus Verbindungsbusse. Urkundenfälschung (abstraktes Gefährdungsdelikt, Taterfolg mittelschwer, keine über die Tatbestandserfüllung hinausgehende Verwerflichkeit; nicht mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden, isolierte Einzelstrafe 8 Monate): wegen des sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Betrug +3 Monate (15 Monate). Geldwäscherei (Überweisung von CHF 34'336.04 auf das Konto eines Dritten, Verschleierungshandlung, nicht mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden, isolierte Einzelstrafe 7 Monate): +3 Monate (18 Monate). Täterkomponente neutral: Vorstrafenlosigkeit neutral; ein später ergangener Strafbefehl (Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern, 30 Tagessätze bedingt, Busse CHF 1'275.-) ist keine Vorstrafe, aber ungünstiges Nachtatverhalten; das teilweise Geständnis (Auftragslage, Umsatz, Schulden) hat das Verfahren vereinfacht und durfte nicht ganz unberücksichtigt bleiben, auch wenn sich die Umstände weitgehend aus der Buchhaltung ergaben; persönliche und familiäre Verhältnisse ohne Relevanz, keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der bedingte Vollzug wurde gewährt (Probezeit 2 Jahre, Minimum): keine Vorstrafen, stabile Verhältnisse, trotz Delinquenz im Bereich leichter Kriminalität während des laufenden Verfahrens. Die Verbindungsbusse von CHF 5'000.- soll die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen führen und eine Besserstellung gegenüber einem Täter vermeiden, der wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Art. 172ter StGB) nur mit Busse bestraft wird (Schnittstellenproblematik); Ersatzfreiheitsstrafe 55 Tage (Umrechnungsschlüssel CHF 100.-).
Ausnahme 2: Die Vorinstanz (Präsident des Bezirksgerichts Muri, 22.02.2022) sprach den Beschuldigten von Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung (Kreditantrag und Rechnung), Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV (Krediterlangung) frei und verurteilte nur wegen Art. 23 aCovid-19-SBüV (Kreditmittelverwendung) zu einer Busse von CHF 500.- (im Berufungsverfahren unangefochten geblieben); erst das Obergericht Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) verurteilte auf Berufung der Staatsanwaltschaft (Antrag 10 Monate bedingt) wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei, daher Werte der Rechtsmittelinstanz erfasst. Die Vorinstanz hatte zwar Arglist bejaht, einen Vermögensschaden aber verneint, weil der Kredit durch Verrechnung der Bank mit Guthaben vollständig zurückgezahlt worden sei und die Rückzahlung bei stabiler Auftragslage nicht entwertet gewesen sei. Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina laut Rubrum. Vorstrafenlos (ein Strafbefehl vom 14.07.2022 wegen Nichtabgabe ungültiger Ausweise/Kontrollschilder liegt nach den Taten und wurde als ungünstiges Nachtatverhalten gewertet). Strafe: 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre) plus Busse CHF 5'500.- (davon CHF 500.- rechtskräftige Übertretungsbusse und CHF 5'000.- Verbindungsbusse, Ersatzfreiheitsstrafe 55 Tage). Score: Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, Verbrechen) +2, Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Vergehen) +1 = 3; Übertretung nach SBüV zählt nicht. Besonderheit Geständnisrabatt: teilweises Geständnis (Auftragslage, Umsatz, Schulden) wurde berücksichtigt.