Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte täuschte nach einem Unfall mehreren Ärzten über Dauerschmerzen im linken Arm und Schulter-/Nackenbereich vor, worauf unrichtige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt und der Unfallversicherung ihm nicht zustehende Taggelder von CHF 47'576.- ausbezahlt wurden; zudem meldete er sich bei der IV-Stelle an und versuchte, mit denselben Falschangaben eine IV-Rente zu erwirken (potenzielle Leistungen bis zur nächsten Rentenrevision CHF 75'948.-, bis ins AHV-Alter CHF 315'215.-).
Der aus einem Drittstaat stammende, 2015 in die Schweiz eingewanderte Beschuldigte (nicht vorbestraft, Vater eines Sohnes in der Schweiz) behauptete nach einem Unfall gegenüber mehreren behandelnden Ärzten Dauerschmerzen in der linken oberen Extremität und im Schulter-/Nackenbereich (angeblich 'Snapping-Scapula'). Gestützt auf diese Angaben, für die sich keine medizinischen Befunde fanden, stellten die Ärzte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus und füllten den Unfallschein der Unfallversicherung unrichtig aus. Der Beschuldigte reichte diese Unterlagen bei Arbeitgeber und Versicherung ein und erwirkte so von Januar bis Oktober 2021 Taggelder von mindestens CHF 47'576.-, auf die er keinen Anspruch hatte. Zudem meldete er sich am 14. April 2021 bei der IV-Stelle (SVA Graubünden) an und versuchte, mit denselben falschen Angaben eine IV-Rente zu erwirken (potenzielle Leistungen bis zur nächsten Rentenrevision im Oktober 2026 rund CHF 75'948.-, bis zum AHV-Alter CHF 315'215.-). Das Gericht stellte fest (u.a. aufgrund einer Observation, deren Verwertbarkeit bejaht wurde), dass der Beschuldigte spätestens sechs Wochen nach dem Unfall nicht mehr an den geschilderten Beschwerden litt. Das Regionalgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 6. November 2023 des Betrugs (zulasten der Unfallversicherung), der mehrfachen Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs (zulasten der IV-Stelle) schuldig, bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte dies am 30. April 2025 und das Bundesgericht wies die Beschwerde am 7. November 2025 ab. Strafzumessung (Kantonsgericht): Als schwerstes Delikt gilt der versuchte Betrug zulasten der IV-Stelle, weil der potenziell zu erwirkende Betrag deutlich höher gewesen wäre als beim vollendeten Betrug. Täuschungshandlungen über mehr als ein Jahr, systematisches Vorgehen gegenüber der SVA und allen behandelnden Ärzten, grosse Anzahl der Einzelakte, skrupelloses und unverfrorenes Vorgehen mit nicht unerheblicher krimineller Energie (objektiv nicht mehr leicht), direkter Vorsatz aus rein egoistischen Motiven: Einsatzstrafe von 12 Monaten, wegen des Versuchs um 4 Monate auf 8 Monate reduziert. Täterkomponenten neutral (keine Vorstrafen, keine weiteren Strafzumessungsgründe). Betrug zulasten der Unfallversicherung (CHF 47'576.-, Deliktsbetrag und Dauer von Januar bis Oktober 2021 jeweils im mittleren Bereich, systematisch, nicht mehr leichtes Verschulden, direkter Vorsatz): hypothetische Einzelstrafe 10 Monate, in Anwendung des Asperationsprinzips Erhöhung um 8 Monate auf 16 Monate. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) blieb es bei den vorinstanzlichen 12 Monaten; für die mehrfache Urkundenfälschung erübrigte sich die Strafzumessung. Da die Strafe 6 Monate übersteigt, kam nur eine Freiheitsstrafe in Betracht; bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB mit Probezeit 2 Jahre. Landesverweisung: Betrug im Bereich einer Sozialversicherung ist eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB); ein schwerer persönlicher Härtefall wurde verneint (erst 2015 eingewandert, Sohn bald volljährig, Kontakte per Telefon und in geringerem Umfang weiter möglich, familiäres und soziales Netz in der Heimat), daher 5 Jahre.
Das Kantonsgericht Graubünden (Erste strafrechtliche Kammer, SR1 24 4, 30.04.2025) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 06.11.2023 vollumfänglich (12 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre, Landesverweisung 5 Jahre); das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein bzw. wies sie ab (6B_605/2025, 07.11.2025). Hauptdelikt: der versuchte Betrug zum Nachteil der IV-Stelle (SVA Graubünden) trägt die Einsatzstrafe, Deliktssumme = potenzielle IV-Leistungen bis zur nächsten Rentenrevision (CHF 75'948.-); der vollendete Betrug zulasten der Unfallversicherung betrifft CHF 47'576.-. Das Obergericht errechnete für beide Betrugsdelikte eine Strafe von 16 Monaten, beliess es aber wegen des Verschlechterungsverbots (nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) bei den vorinstanzlichen 12 Monaten und verzichtete auf die Strafzumessung für die mehrfache Urkundenfälschung. Score: mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, Verbrechen) +2, mehrfach +1 = 3. Besonderheit Versuch: Die Einsatzstrafe stützt sich auf einen versuchten Betrug. Landesverweisung 5 Jahre als Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB (Betrug im Bereich einer Sozialversicherung).