Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte erhielt 2018 von einem Bekannten die Kreditkartendaten für eine Hotelbuchung und benutzte die Karte danach von März 2018 bis August 2020 ohne Einwilligung in über 1'600 Einzeltransaktionen für eigene Zwecke (Reisen, Kleider, Luxus; Gesamtwert gemäss Vorinstanz CHF 667'543.95).
Die 1984 geborene deutsche Staatsangehörige (seit 2016 in der Schweiz, organisierte Kunstausstellungen, unregelmässiges Einkommen, Schulden, Vorstrafen in Deutschland, darunter 2014 Betrug in 46 Fällen mit Computerbetrug in 6 Fällen und 2017 Betrug, sowie in der Schweiz wegen mehrfacher Urkundenfälschung) erhielt am 15. Januar 2018 von einem Bekannten, dem Privatkläger, per WhatsApp die Daten seiner Kreditkarte, damit sie für ihn ein Hotel buche. Von März 2018 bis August 2020 benutzte sie die Karte ohne seine Einwilligung für eigene Zwecke: über 1'600 Einzeltransaktionen mit einem Gesamtwert von CHF 724'887.91 gemäss Anklage (Vorinstanz: CHF 667'543.95), womit sie sich während zweieinhalb Jahren einen Teil ihrer Lebenskosten und darüber hinaus Luxus finanzierte (mindestens CHF 325'000.-, mehr als CHF 10'000.- im Monat; nach der von ihr anerkannten Vereinbarung rund CHF 650'000.-, also rund CHF 21'000.- im Monat). Die Behauptung eines grundsätzlichen Einverständnisses des Privatklägers wurde verworfen. Das Regionalgericht Maloja sprach die Beschuldigte am 30. November 2023 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (aArt. 147 Abs. 2 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig, bestrafte sie mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (14 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre), widerrief eine bedingte Geldstrafe und verwies sie für 7 Jahre des Landes. Das Kantonsgericht Graubünden sprach sie am 4. September 2025 von der Veruntreuung frei (nicht eindeutig, welche Vermögenswerte des Vereinskontos wem zustanden, daher keine Fremdheit nachgewiesen), bestätigte aber den Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage: Die unbefugte Verwendung der Kreditkarte zur Vermögensverschiebung erfülle den Tatbestand (auch wenn die Karte zur einmaligen Benutzung anvertraut war), eine Opfermitverantwortung des Privatklägers wegen fehlender Sicherheitsvorkehrungen ändere daran nichts. Strafzumessung (Kantonsgericht): Strafrahmen von aArt. 147 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Wegen der Schulden der Beschuldigten (Einkommen 2022 ermessensweise CHF 36'000.-), des unregelmässigen Einkommens und weil die bisher bedingt ausgesprochenen Strafen sie nicht von weiterer Delinquenz abhielten, kam nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Tatkomponenten: Sie finanzierte sich zweieinhalb Jahre lang auf Kosten des Privatklägers einen Teil ihrer Lebenskosten und Luxus (mindestens CHF 325'000.-, mehr als CHF 10'000.- pro Monat), die Zahl der Einzeltransaktionen ist auch für eine gewerbsmässige Begehung hoch, sie nutzte das Vertrauen des Privatklägers aus, war auf die Bezüge nicht angewiesen (sie hatte ein Einkommen und erhielt bereits grosszügige Geschenke) und hätte jederzeit verzichten können; das Tatverschulden ist insgesamt noch leicht: hypothetische Strafe 20 Monate. Täterkomponenten: Fünf Vorstrafen in Deutschland (u.a. Betrug in 46 Fällen mit 6 Fällen Computerbetrug 2014, Betrug 2017, Diebstahl, Erschleichung von Leistungen) und eine einschlägige Schweizer Vorstrafe (mehrfache Urkundenfälschung), keine eigentliche Einsicht, anfängliche Rückzahlungsversuche, dann Einstellung der Ratenzahlungen: Erhöhung um 4 Monate auf 24 Monate. Vollzug: Die Prognose ist ungünstig (zahlreiche einschlägige, nicht weit zurückliegende Vorstrafen, bedingte Strafen ohne Eindruck, wenig Einsicht, Vorstellung, die Bezüge als Lohn für ihre Arbeit beanspruchen zu dürfen, Luxusbedürfnis, das sie mit eigenen Mitteln nicht finanzieren kann, die mit Mitteln des Privatklägers gegründete Unternehmung ist im Konkurs), die Strafe wäre vollumfänglich zu vollziehen; wegen des Verschlechterungsverbots wurde die teilbedingte Strafe beibehalten: 12 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre) und 12 Monate unbedingt. Widerruf der bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- aus dem Strafbefehl 2019. Landesverweisung: Härtefall verneint (zwar in der Schweiz geboren, prägende Jahre aber in Frankreich, Deutschland und den USA, erst mit 32 Jahren zurückgezogen; gute Chancen im EU-Raum), 5 Jahre (FZA-Prüfung).
Das Kantonsgericht Graubünden (Erste strafrechtliche Kammer, SR1 24 6, 04.09.2025) wies die Berufung ab, sprach die Beschuldigte aber von der Veruntreuung (Vorwurf zum Nachteil eines Vereins, Fremdheit der Vermögenswerte nicht nachgewiesen, in dubio pro reo) frei und bestätigte den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (aArt. 147 Abs. 2 StGB). Wegen des Teilfreispruchs setzte es die Strafe selbst auf 24 Monate (20 Monate Einsatzstrafe + 4 Monate Täterkomponente) fest, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre, bei ungünstiger Prognose wäre vollständiger Vollzug angezeigt gewesen, wegen des Verschlechterungsverbots blieb es teilbedingt). Die Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung ab (Regionalgericht Maloja, 30.11.2023: 28 Monate, davon 14 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit; Widerruf der bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus 2019; Landesverweisung 7 Jahre). Das Obergericht reduzierte die Landesverweisung auf 5 Jahre. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B_924/2025, 15.01.2026). Deliktssumme gemäss Vorinstanz CHF 667'543.95 (Anklage CHF 724'887.91; das Obergericht stellte auf mindestens CHF 325'000.- tatsächlich für sich verwendete Beträge bzw. den von der Beschuldigten vereinbarungsgemäss anerkannten Betrag von rund CHF 650'000.- ab). Score 0: nach dem finalen Schuldspruch liegen keine weiteren Delikte vor (die Veruntreuung wurde freigesprochen). Korrektur 10.10.2026: nebenverurteilungsscore 0 -> 2. Massgebend ist der vorinstanzliche Schuldspruch des Regionalgerichts Maloja: Veruntreuung Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Verbrechen, einmalig) = 2. Der Freispruch durch das Kantonsgericht wird nicht berücksichtigt.