Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte sagte am 13. November 2020 einer Handelsgesellschaft zu, 100'000 (später 125'000) COVID-19-Schnelltests sofort aus einem Lager in Europa liefern zu können, liess sich EUR 487'500.- bezahlen und bestellte die Ware erst danach in Asien, sodass sie verspätet eintraf und die Käuferin einen Ersatzkauf tätigen musste; auf ihre Rückabwicklungsforderungen reagierte er nicht.
Der Beschuldigte (zweifach vorbestraft, davon einmal einschlägig; zum Zeitpunkt des Berufungsurteils im Strafvollzug) bot am 13. November 2020 einer Handelsgesellschaft (Zwischenhändlerin) 100'000 COVID-19-Schnelltests 'Q.' an, die 'sofort', direkt nach Geldeingang, aus einem Lager in Europa (Schweden) geliefert werden könnten. Nachdem die Käuferin ihre Bestellung auf 125'000 Tests erhöht hatte, stellte er ihr am 16. November 2020 über die C. AG eine Rechnung über EUR 487'500.- und bestätigte, über Lagerware in Europa zu verfügen, obwohl er wusste, dass er keine Ware in Europa hatte und eine termingerechte Lieferung zum 20. November 2020 (dem Termin des Endkunden) nahezu ausgeschlossen war. Die Käuferin zahlte am 16./17. November 2020 EUR 487'500.-. Erst am 19. November 2020 bestellte der Beschuldigte die Tests in Asien (China), zahlte dafür EUR 302'985.72, liess die Käuferin hinhalten und war ab dem 22. November 2020 nicht mehr erreichbar. Die Käuferin bezog zur Rettung ihrer Kundenbeziehung Ersatzware in den Niederlanden und trat vom Vertrag zurück; die ursprünglich bestellte Ware traf erst am 30. November 2020 in Deutschland ein und wurde von der Spedition als Pfand zurückbehalten. Zudem bestellte der Beschuldigte im Juli/August 2021 im Ausland einen Schlagring, der vom Zoll zurückbehalten wurde (versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz, vermeidbarer Rechtsirrtum, Strafmilderung nach Art. 48a StGB). Das Bezirksgericht Horgen sprach den Beschuldigten am 1. Dezember 2022 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (6 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche am 2. September 2024 und die Freiheitsstrafe. Strafzumessung (Obergericht, mit Verweis auf die Vorinstanz): Betrug als schwerste Tat (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe). Objektiv fällt der erhebliche Schaden der Privatklägerin ins Gewicht; die relevante Deliktssumme von EUR 150'000.- ist ein mittlerer Deliktsbetrag bei Wirtschafts- und Vermögensdelikten, die kriminelle Energie mittel (er liess die Käuferin im Glauben an Lagerware in Europa und an eine termingerechte Lieferung, liess sie zahlen, obwohl er den Vertrag nicht wie vereinbart erfüllen konnte, und ignorierte später die Rückabwicklungsansprüche). Zu seinen Gunsten wurde angenommen, dass er die ursprünglich versprochene Leistung erbringen wollte (und die Ware letztlich lieferte) und dass die Käuferin lange mit dem Rücktritt wartete: objektive Tatschwere gerade noch leicht, Einsatzstrafe rund 10 Monate. Subjektiv nutzte er wohlwissend aus, dass die Käuferin wegen der Besonderheiten des Zwischenhandels seine Lieferfähigkeit nicht überprüfen konnte, aus finanziellen und egoistischen Motiven; dass er die Ware aber auch liefern wollte, relativiert die objektive Schwere leicht: Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate (8 Monate). Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse ohne Bedeutung, das Aussageverhalten und die fehlende Einsicht neutral, das Nachtatverhalten grundsätzlich strafmindernd, aber nicht doppelt zu berücksichtigen, da bereits bei der subjektiven Tatschwere gewürdigt; straferhöhend wegen der zwei Vorstrafen (2015 SVG-Delikte, 2021 u.a. mehrfacher Betrug, Veruntreuung) und der Delinquenz nach dem erstinstanzlichen Urteil und während des Berufungsverfahrens im einschlägigen Verfahren: +4 Monate, Ergebnis 12 Monate Freiheitsstrafe. Für das versuchte Waffengesetz-Vergehen (ein Schlagring sei keine übermässig gefährliche Waffe, vermeidbarer Rechtsirrtum nach Art. 21 Satz 2 StGB, mindestens Eventualvorsatz) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen; wegen der ungleichartigen Strafen keine Gesamtstrafe (Geldstrafe wegen der Höhe der Freiheitsstrafe beim Betrug nicht möglich, Geldstrafe für das Waffendelikt wegen des Vorrangs der Geldstrafe). Der Tagessatz wurde vom Obergericht auf CHF 10.- gesenkt, weil der Beschuldigte im Strafvollzug ist. Vollzug: Das Betrugsdelikt wurde noch vor Beginn der fünfjährigen Frist von Art. 42 Abs. 2 StGB verübt, weshalb eine günstige Prognose vermutet wird; die einschlägige Vorstrafe wurde aber berücksichtigt (die Warnwirkung des erstinstanzlichen Urteils und der damals 114 Tage dauernden Haft hielten ihn nicht von weiteren Taten ab), sodass nur die Hälfte der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben wurde (6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, 6 Monate unbedingt; Verschlechterungsverbot). Die Geldstrafe wird wegen negativer Prognose (Delinquenz nach dem zweitinstanzlichen Verfahren) vollzogen.
Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer, SB230447, 02.09.2024) wies die Berufung des Beschuldigten (Antrag auf Freispruch) ab und bestätigte die Schuldsprüche; es senkte lediglich den Tagessatz der Geldstrafe von CHF 30.- auf CHF 10.- (Strafvollzug), die Freiheitsstrafe von 12 Monaten (6 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre) blieb unverändert. Die Vorinstanz hatte dem Beschuldigten Schadenersatz von CHF 225'000.- an die Privatklägerin auferlegt. Deliktssumme: das Gericht ging von einer 'relevanten Deliktssumme von EUR 150'000.-' aus (Zahlung der Käuferin EUR 487'500.-, Einkaufspreis des Beschuldigten EUR 302'985.72, später eingeräumter Schaden CHF 225'000.-). Die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils (Bezirksgericht Horgen, DG220006) sind im Berufungsurteil nur durch Verweis wiedergegeben; die Strafzumessung ist dort aber übernommen worden. Score 1: versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz (Bestellung eines Schlagrings, Geldstrafe von 10 Tagessätzen, vermeidbarer Rechtsirrtum) als Vergehen +1. Vorstrafen: 2015 SVG-Delikte (100 TS bedingt, Busse CHF 9'000.-) und 2021 teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten plus 260 Tagessätze wegen Bankengesetz, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführung, Betrug etc. (einschlägig); der Betrug wurde nach dem erstinstanzlichen Urteil dieses einschlägigen Verfahrens und während dessen Berufungsverfahren begangen. Nationalität im Urteil nicht genannt.