Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte bediente sich als Vertrauensperson und Generalbevollmächtigte eines schwer erkrankten (Korsakow-Syndrom) langjährigen Bekannten in 102 Fällen an dessen Konten (Beträge von CHF 20.- bis CHF 70'000.-, darunter zwei Überweisungen von CHF 70'000.- und CHF 58'800.- im Juni/Juli 2017) und verbrauchte zwei Jahre lang sein gesamtes Vermögen, sodass er auf Sozialhilfe angewiesen war.
Die 1977 geborene, nicht vorbestrafte serbisch-montenegrinische Staatsangehörige (alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder, nicht erwerbstätig) war mit dem Geschädigten B. verschwägert und seit über 20 Jahren eng befreundet. Als sich dessen Gesundheitszustand Anfang 2017 verschlechterte (später wurde ein Korsakow-Syndrom mit Gedächtnisstörungen, zeitlicher Desorientierung und Konfabulationen diagnostiziert), unterstützte sie ihn bei alltäglichen Geschäften, erhielt seine einzige Maestro-Karte und später eine Generalvollmacht mit Einzelzeichnungsberechtigung über seine Bankkonten. Sie setzte sich bei den medizinischen Abklärungen aktiv dafür ein, dass die KESB keine ergänzende Vertretungsbeistandschaft errichtete. Mit der Vollmacht bediente sie sich über zwei Jahre in 102 Fällen am Vermögen des Geschädigten (Beträge von CHF 20.- bis CHF 70'000.-): so überwies sie sich am 8. Juni 2017 CHF 70'000.- und am 3. Juli 2017 weitere CHF 70'000.- (abzüglich später zurücküberwiesener CHF 11'200.- zur Verschleierung, d.h. CHF 58'800.-). Sie eröffnete ein zusätzliches Konto, schob Kleinbeträge hin und her und überwies kleine Beträge zurück, damit die Daueraufträge des Geschädigten (Miete, Steuern) weiter ausgeführt wurden und niemand etwas bemerkte; einen Teil des Geldes verwendete sie zur Finanzierung eines Feriendomizils im Ausland. Der Geschädigte verlor sein ganzes Vermögen und wurde von der Sozialhilfe abhängig; sie stellte ihre Unterstützung ein, als bei ihm nichts mehr zu holen war. Das Bezirksgericht Baden verurteilte die Beschuldigte am 26. April 2022 wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (6 Monate unbedingt, 30 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre), verzichtete auf eine nicht obligatorische Landesverweisung und entschied über die Zivilklage. Die Beschuldigte focht nur die Strafzumessung an. Das Obergericht wies die Berufung am 13. März 2023 ab. Strafzumessung (Obergericht): Die Veruntreuung kennt keine Gewerbsmässigkeit, die Einzeltaten (dutzende Fälle über teilweise mehr als zwei Jahre) bilden keine natürliche Handlungseinheit, weshalb Einzelstrafen für jede Tat festzulegen sind; eine Freiheitsstrafe kommt nur dort in Betracht, wo bei Einzelbetrachtung eine Geldstrafe wegen der Schwere des Verschuldens nicht mehr in Frage kommt (dies bejahte das Gericht für die Veruntreuungen von CHF 70'000.- und CHF 58'800.-). Bei der Veruntreuung steht das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs im Vordergrund, der Deliktsbetrag ist zweitrangig, aber nicht unwichtig. Einsatzstrafe für die Veruntreuung vom 8. Juni 2017 (CHF 70'000.-): besonders schwerer Vertrauensmissbrauch (langjährige familiäre Freundschaft, Fürsorgestellung, einzige Vertrauens- und Kontaktperson, Missbrauch über zwei Jahre ohne dass jemand etwas bemerkte, vollständige Verwertung des Vermögens des Opfers, Aufgabe des Opfers in dem Moment, in dem es am meisten Hilfe brauchte; die frühere langjährige Fürsorge ist nicht strafmindernd, da sie das Vertrauensverhältnis erst geschaffen hat); erheblicher Deliktsbetrag (das Zehnfache des durchschnittlich verfügbaren Monatseinkommens eines Privathaushalts 2017 von CHF 6'984.-); besondere Verwerflichkeit durch Ausnutzung eines krankheitsbedingt wehrlosen Opfers und Verschleierungshandlungen mit höherer krimineller Energie; die Zugriffsmöglichkeit auf die Konten ist tatbestandsimmanent und nicht strafmindernd, ebenso die monetären Motive; keine finanzielle Notlage (Feriendomizil), erhebliche Entscheidungsfreiheit. Insgesamt mittelschweres Tatverschulden, Einsatzstrafe 2,5 Jahre. Zweite Veruntreuung (CHF 58'800.-, beinahe identische Umstände, Einzelstrafe 2,25 Jahre): wegen des sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs (dasselbe Vertrauensverhältnis) Asperation +1 Jahr auf 3,5 Jahre. Täterkomponente neutral: nicht vorbestraft (Normalfall), kein Geständnis (sie bestritt die Taten grösstenteils und war sich keiner Schuld bewusst), die vereinbarte Rückzahlung von CHF 500.- pro Monat (bisher erst einmal bezahlt, finanziert über das Sparkonto der minderjährigen Tochter) ist keine Strafminderung, keine erhöhte Strafempfindlichkeit trotz zweier minderjähriger Kinder (die Kinder haben ein gutes Verhältnis zum in der Nachbarschaft lebenden Vater). Das Obergericht hätte somit 3,5 Jahre verhängt, war aber wegen des Verschlechterungsverbots an die vorinstanzlichen 3 Jahre gebunden, und auch die übrigen 100 Veruntreuungen konnten nicht mehr zusätzlich bestraft werden. Vollzug: Bei 36 Monaten ist ein vollbedingter Vollzug ausgeschlossen; die Vorinstanz beschränkte den unbedingten Teil (6 Monate) und die Probezeit (2 Jahre) auf das gesetzliche Minimum, womit es wegen des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.
Das Obergericht Aargau (Strafgericht, 1. Kammer, SST.2022.232, 13.03.2023) wies die nur gegen die Strafzumessung gerichtete Berufung der Beschuldigten (Antrag: maximal 24 Monate) ab und bestätigte die vorinstanzliche Strafe (Bezirksgericht Baden, 26.04.2022): 3 Jahre Freiheitsstrafe teilbedingt (30 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt, Probezeit 2 Jahre). Die Berufung des Privatklägers wurde mangels Berufungserklärung nicht behandelt. Das Obergericht errechnete selbst eine höhere Strafe von 3,5 Jahren (Einsatzstrafe 2,5 Jahre für die Veruntreuung von CHF 70'000.- + 1 Jahr Asperation für die zweite von CHF 58'800.-), blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, keine Anschlussberufung) bei den vorinstanzlichen 3 Jahren; die übrigen 100 Veruntreuungen (CHF 20.- bis 7'000.-) wurden wegen des Verschlechterungsverbots nicht mehr einzeln asperiert, eine Geldstrafe für sie offengelassen. Deliktssumme: für die Einsatzstrafe massgebende Veruntreuung vom 08.06.2017 (CHF 70'000.-). Die Vorinstanz hatte Rückzahlungen von CHF 11'200.- mangels Bereicherungsabsicht vom zweiten Betrag abgezogen (CHF 58'800.-). Staatsangehörigkeit laut Rubrum: Serbien-Montenegro; die Vorinstanz verzichtete auf eine nicht obligatorische Landesverweisung. Die Erwägungen der Vorinstanz sind im Berufungsurteil nur in Auszügen zitiert; die Zusammenfassung stützt sich auf die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts.