Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Die Direktionssekretärin einer Aktiengesellschaft setzte die ihr zur Verfügung gestellte Geschäftskreditkarte (Verwendung nur für geschäftliche Auslagen, monatliche Abrechnungen mussten den Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt werden) von 2003 bis 2010 weisungswidrig für private Zwecke ein (Kleider, Coiffeur, Restaurants, Reisen, Schönheitsoperationen) und verbrauchte so CHF 716'290.75.
Die Beschuldigte (nicht vorbestraft, in E. aufgewachsen und dort zur Schule gegangen und studiert, seit 2012 mit ihrem Ehemann in England lebend, Schulden von rund CHF 100'000.-, ohne feste Anstellung, da Referenzen früherer Arbeitgeber Stellenantritte verhinderten) war Direktionssekretärin der Privatklägerin, einer Aktiengesellschaft. Ihr wurde eine auf ihren Namen lautende Geschäftskreditkarte zur Verfügung gestellt, die sie ohne vorgängige Genehmigung bis zum Erreichen der Kreditlimite einsetzen konnte; die monatlichen Abrechnungen musste sie jeweils ihren Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegen, die Verwendung war auf geschäftliche Auslagen beschränkt. Zwischen dem 14. Februar 2003 und dem 18. Oktober 2010 setzte sie die Karte in 862 Bezügen (Schaden gemäss Anklage CHF 1'059'931.11) weisungswidrig in erheblichem Umfang für private Zwecke ein (Kleidergeschäfte, Coiffeurbesuche, Restaurants, Reisebüros, Schönheitsoperationen). Erstellt wurde eine Deliktssumme von CHF 716'290.75. Sie bestritt ihre Schuld mit dem Argument, die Abrechnungen seien von den Vorgesetzten anstandslos unterzeichnet worden und es habe in der Gesellschaft ein Klima der Selbstbedienung geherrscht, wusste aber, dass die private Verwendung nicht erlaubt war (sie hatte Angst, dass ihr Vorgehen auffliegen könnte). Das Bezirksgericht Zürich sprach die Beschuldigte am 30. Oktober 2018 frei, das Obergericht bestätigte dies am 27. Februar 2020, das Bundesgericht hob das Urteil am 11. Juni 2021 auf Beschwerde der Privatklägerin auf, da der Beschuldigten das Kreditkartenguthaben im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen sei (eigenständige Verfügungsmacht ohne Mitwirkung und unmittelbare Kontrolle der Privatklägerin; der nachgelagerte Prüfprozess änderte daran nichts). Im dritten Berufungsverfahren sprach das Obergericht die Beschuldigte am 11. Oktober 2022 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig; die Beweisanträge zum Umfeld der Selbstbedienungskultur wurden abgelehnt, da das Bundesgericht verbindlich festgehalten hatte, dass die Privatverwendung weisungswidrig war. Strafzumessung: Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe; wegen des zusammenhängenden Vorgehens und des andauernden Tatentschlusses wurde keine Einzelstrafe für jede der sehr zahlreichen Tathandlungen, sondern eine gesamthafte Einsatzstrafe gebildet. Tatkomponente: Die Deliktssumme von CHF 716'290.75 ist erheblich, es handelte sich nicht mehr um eine geringfügige Grenzüberschreitung einer Sekretärin, sondern das mehrjährige Vorgehen zeugt von einer gewissen Dreistigkeit (objektiv nicht mehr leicht). Subjektiv handelte sie aus egoistischem Wunsch nach Luxusgütern und luxuriösen Dienstleistungen, war auf die Mittel nicht angewiesen und bezahlte damit nicht den täglichen Lebensbedarf; etwas gemildert wird ihr Verschulden, weil die formale Absegnung der Privatauslagen durch die Unterschriften der Vorgesetzten sie zur Annahme verleitete, ihr Tun werde nicht sanktioniert (nur beschränkt entlastend, da ihr klar war, dass sie keinen Anspruch hatte): Tatverschulden nicht mehr leicht, Einsatzstrafe 22 Monate Freiheitsstrafe. Täterkomponente: Geständnis, Reue und Einsicht verneint (Anerkennung in der Untersuchung später zurückgezogen, sie hält sich weiterhin für nicht schuldig), Vorstrafenlosigkeit strafzumessungsneutral, persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit ohne Bedeutung; wegen der langen Verfahrensdauer und des Zeitablaufs von mehr als elf Jahren seit den Taten (Bezüge 2003 bis 2010; seither keine weiteren Delikte) leichte Strafminderung um 4 Monate (Art. 48 lit. e StGB): 18 Monate Freiheitsstrafe. Vollzug: bedingt (keine Vorstrafen, keine Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose), Probezeit von zwei Jahren (Minimum).
Ausnahme 2: Das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung, 30.10.2018, DG180149) sprach die Beschuldigte vollständig frei; das Obergericht (SB190090, 27.02.2020) bestätigte den Freispruch (Kreditkartenguthaben nicht anvertraut), das Bundesgericht hob dies auf Beschwerde der Privatklägerin am 11.06.2021 auf (6B_701/2020, Guthaben anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und wies zurück; erst das Obergericht im dritten Berufungsverfahren (11.10.2022) verurteilte, daher Werte der Rechtsmittelinstanz erfasst. Anklage: 862 Bezüge, Schaden CHF 1'059'931.11; als erstellt galten CHF 716'290.75 (Deliktssumme). Zivilforderung zugesprochen: Schadenersatz CHF 716'290.75 zuzüglich 5 % Zins seit 26.10.2010. Einsatzstrafe 22 Monate, Strafminderung von 4 Monaten wegen langer Verfahrensdauer/Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB, Bezüge 2003-2010, Verfahren seit über 11 Jahren hängig) = 18 Monate. Nationalität im Urteil nicht genannt (aufgewachsen und studiert in E., lebt seit 2012 in England). Keine Vorstrafen.