Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erhielt am 8. April 2022 vom 85-jährigen Privatkläger 25 alte Tausendernoten mit der Abrede, sie bei der Nationalbank in neue Noten umzutauschen und gleichentags zurückzubringen, gab weder die alten noch neue Noten zurück und verwendete das Geld für eigene Bedürfnisse, namentlich zur Tilgung von Schulden.
Der Beschuldigte (hauptberuflich in der Bausanierung tätig, führt seit 2021 ein Geschäft für Uhrenreparaturen sowie An- und Verkauf von Uhren und Schmuck, Einkommen im Schnitt CHF 6'000.- bis 7'000.-, keine Unterstützungspflichten, nach eigenen Angaben kein Vermögen und keine Schulden, bei der Tat aber mehrere Betreibungen hängig) erfuhr, dass der 85-jährige Privatkläger alte Tausendernoten bei der Schweizerischen Nationalbank umtauschen wollte, was dieser als Hürde empfand. Am 8. April 2022 übergab ihm der Privatkläger in seiner Wohnung 25 alte Tausendernoten in einem Couvert mit der mündlichen Vereinbarung, er tausche sie in neue Noten um und bringe sie gleichentags zurück (eine Quittung sei nicht nötig, das sei Vertrauenssache). Der Beschuldigte erklärte am Folgetag, der Schalter sei geschlossen gewesen, vertröstete den Privatkläger auf den 11. April 2022, war danach nicht mehr erreichbar und gab dem Privatkläger am 15. April 2022 an, er habe die Noten nicht umtauschen können; weder die alten noch neue Noten wurden zurückgegeben. Er verwendete das Geld für eigene Bedürfnisse, insbesondere zur Tilgung bestehender Schulden. Das Bezirksgericht Horgen sprach den Beschuldigten am 23. Mai 2024 frei. Auf Berufung des Privatklägers sprach das Obergericht den Beschuldigten am 27. März 2025 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig: Bargeld, das nicht mit eigenem Geld vermengt werden sollte, bleibt fremd, es war zur Rückgabe anvertraut; der Wille zur dauernden Enteignung und Aneignung bestand spätestens am 11. April 2022, seine Erklärungsversuche überzeugten nicht (er hätte die alten Noten einfach zurückgeben können). Strafzumessung (Obergericht): Strafrahmen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Objektiv: Der Beschuldigte hatte die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern ergriff die günstige Gelegenheit, wendete keine grosse Überzeugungskraft auf und der Privatkläger insistierte nicht auf einer Quittung; er nutzte aber aus, dass der 85-jährige Privatkläger den Gang zur Nationalbank scheute. Dass das Vertrauen enttäuscht wurde, ist dem Delikt inhärent, eine besonders enge Beziehung bestand nicht. Der Deliktsbetrag von CHF 25'000.- ist kein Bagatellbetrag, auch wenn wesentlich schwerere Fälle denkbar sind. Subjektiv handelte er aus egoistischen, finanziellen Gründen (einige hängige Betreibungen), was die objektive Schwere nicht relativiert. Insgesamt noch leichtes Tatverschulden: Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse ohne Bedeutung, fehlendes Geständnis und fehlende Reue/Einsicht sowie die fehlenden Vorstrafen in der Schweiz neutral. Weil er Ersttäter ist (eine frühere Geldstrafe in Deutschland, verhängt gegen den damals 18- oder 19-Jährigen, liegt weit zurück), ist keine Freiheitsstrafe zur Abhaltung von weiteren Straftaten nötig und die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht gefährdet: Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Tagessatz CHF 130.- (Einkommen CHF 6'000.- bis 7'000.-, pauschal 30 % Abzug für Krankenkasse und Steuern, Miete des Geschäfts und der Wohnung, keine weiteren Unterstützungspflichten). Keine ungünstige Prognose, daher bedingter Aufschub mit Probezeit von 2 Jahren. Eine Verbindungsbusse (Antrag der Staatsanwaltschaft CHF 2'100.-) wurde nicht ausgesprochen, da keine Veranlassung bestehe.
Ausnahme 2: Das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht, 23.05.2024, GG240006) sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Veruntreuung frei; auf Berufung des Privatklägers (die Staatsanwaltschaft hatte keine Berufung erhoben) verurteilte das Obergericht am 27.03.2025 wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, daher Werte der Rechtsmittelinstanz erfasst. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse von CHF 2'100.- wurde nicht ausgesprochen; Schadenersatz CHF 25'000.- plus 5 % Zins seit 08.04.2022. Hierzulande nicht vorbestraft; eine angeblich vor langer Zeit in Deutschland gegen den damals 18- oder 19-Jährigen verhängte Geldstrafe wurde als nicht relevant gewertet. Nationalität im Urteil nicht genannt.