Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: unbedingt
Der alkoholisierte Beschuldigte zerstörte in der Nacht vom 13. auf den 14. Juli 2020 in der Wohnung seiner früheren Partnerin in nahezu systematischer Zerstörungswut zahlreiche Gegenstände (Sofas, Kleider, Velohelm und -pneu, Brille, Bett, ein Bild), ritzte Buchstaben in die Wand und verunreinigte Sachen gezielt mit menschlichen Exkrementen, was die Geschädigte demütigen sollte (Sachschaden rund CHF 4'500.-; gesamter eingeklagter Wert CHF 11'836.-).
Der Beschuldigte (mehrfach einschlägig vorbestraft, 2010 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, hohe Rückfallgefahr gemäss psychiatrischem Gutachten, keine Therapiebereitschaft; ab November 2023 ein Nettoeinkommen von EUR 1'450.- und kostenloses Logis in einer Mitarbeiterwohnung) befand sich im Juli 2020 in einer höchst problembehafteten Beziehung zur Privatklägerin. Zwischen dem 13. und 14. Juli 2020 beschädigte er in deren Wohnung diverse Gegenstände: grosses und kleines Sofa, verschiedene Kleidungsstücke, Velohelm und -pneu, Variluxbrille, Bett und ein Bild; zusätzlich ritzte er Buchstaben in die Wand im Treppenbereich und verunreinigte Gegenstände gezielt mit menschlichen Exkrementen. Den Vorwurf der Wandbeschädigung räumte er ein, die übrigen Vorfälle bestritt er mit dem Hinweis auf vorbestehende Schäden durch die Hunde der Privatklägerin. Das Bezirksgericht Horgen sprach ihn am 8. November 2022 der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig (von den weiteren Vorwürfen der Anklage wurde er freigesprochen) und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.-, die durch die erstandene Haft als geleistet gilt; die Zivilansprüche wurden auf den Zivilweg verwiesen, für 73 Tage Überhaft erhielt er CHF 8'760.- Genugtuung. Das Obergericht bestätigte dies am 5. Oktober 2023. Strafzumessung (Obergericht): Es sind zwei tatbeständliche Sachbeschädigungen (Wohnungsbeschädigungen im Hauptteil und Wandbeschädigung) zu beurteilen; Gesamtstrafenbildung mit Einsatzstrafe für die schwerste Tat und Asperation. Objektiv handelte der Beschuldigte aus niederen Beweggründen in blinder Zerstörungswut und machte nahezu systematisch zahlreiche Gegenstände im persönlichen Eigentum der Privatklägerin unbrauchbar (teils mit Affektionswert, wie Bilder, teils im täglichen Gebrauch), dazu die gezielte Verunreinigung mit Exkrementen, um sie zu demütigen. Insgesamt ein keineswegs mehr leichtes Verschulden, subjektiv durch die Alkoholisierung leicht reduziert, trotz des nicht sehr hohen Schadens von rund CHF 4'500.-. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen hielt das Obergericht für zu tief, für die Beschädigungen in der Wohnung erschienen 120 Tagessätze angemessen; wegen der zahlreichen Vorstrafen (auch teilweise unbedingte Freiheitsstrafen) hätte sich eine Freiheitsstrafe aufgedrängt, was aber wegen des Verschlechterungsverbots nicht mehr diskutiert wurde. Für die Wandbeschädigung (moderateres, eher leichtes Verschulden, stärkerer Alkoholeinfluss) 60 Tagessätze, wegen des engen Zusammenhangs nur zur Hälfte (30 Tagessätze) asperiert: Tatkomponenten 150 Tagessätze. Täterkomponente: Der Beschuldigte ist zum vierten Mal einschlägig rückfällig, sein Vorleben, auch die Freiheitsstrafe von drei Jahren im Jahr 2010, hat ihn nicht zur Abkehr bewegt, er ist nicht zu einer deliktspräventiven Therapie bereit: sehr deutliche Straferhöhung von rund 40 %. Verletzung des Beschleunigungsgebots (11 Monate zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung des begründeten Urteils): Strafminderung von mindestens 20 %. Ergebnis wie vorinstanzlich: 180 Tagessätze, Tagessatz CHF 30.- (keine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse). Vollzug: unbedingt, die wiederholte gleichartige Delinquenz, die hohe Rückfallgefahr gemäss Gutachten und die fehlende Therapie begründen eine ungünstige Prognose; die Strafe gilt wegen 253 Tagen erstandener Haft als vollständig geleistet.
Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB220630, 05.10.2023) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte die Verurteilung des Bezirksgerichts Horgen (Einzelgericht, 08.11.2022, GG210013) zu 180 Tagessätzen zu CHF 30.- unbedingt, die wegen 253 Tagen erstandener Haft als vollständig geleistet gelten. Es hielt die vorinstanzliche Einsatzstrafe (75 Tagessätze) für zu tief und eine Freiheitsstrafe für angezeigt, durfte dies aber wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht ändern. Deliktssumme: das Obergericht ging von einem Sachschaden im Bereich von rund CHF 4'500.- aus (Anklage CHF 11'836.-). Der Beschuldigte ist zum vierten Mal einschlägig rückfällig; 2010 wurde er zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; psychiatrisches Gutachten (28.01.2021) mit emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung und hoher Rückfallgefahr. Besonderheit Verletzung Beschleunigungsgebot: 11 Monate zwischen Hauptverhandlung und Eröffnung des begründeten Urteils, Strafminderung von mindestens 20 %. Nationalität im Urteil nicht genannt.