Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwirkte am 31. März und 1. April 2020 für seine GmbH bei zwei Banken COVID-19-Kredite von CHF 360'000.- und CHF 150'000.-, indem er einen Umsatz von CHF 3,6 Mio. bzw. CHF 1,5 Mio. sowie 12 bzw. 5 Mitarbeitende angab (tatsächlich Umsatz unter CHF 150'000.- und ein Mitarbeiter), und hob die Gelder innert Tagen grösstenteils in bar ab und verwendete sie für private Zwecke.
Der 1980 im Kosovo geborene, seit 1997 in der Schweiz lebende Beschuldigte (Maler, Aufenthaltsbewilligung, verheiratet, drei minderjährige Kinder) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Einzelzeichnungsrecht. Am 31. März 2020, kurz nach Inkrafttreten der COVID-19-Bürgschaftsverordnung, unterzeichnete er für die GmbH bei einer ersten Bank einen COVID-19-Kreditvertrag und gab wahrheitswidrig einen Umsatz von CHF 3,6 Mio. und zwölf Mitarbeitende an; am 1. April 2020 stellte er bei einer zweiten Bank einen weiteren Kreditantrag mit angeblich CHF 1,5 Mio. Umsatz, fünf Mitarbeitenden und der Erklärung, noch keinen COVID-19-Kredit erhalten zu haben. Tatsächlich lag der Umsatz 2018 bei rund CHF 148'000.-, und die Gesellschaft hatte nur einen Mitarbeiter. Er erhielt am 31. März 2020 CHF 360'000.- und am 3. April 2020 CHF 150'000.- (zusammen CHF 510'000.-), zog sie umgehend in bar ab (CHF 348'000.- bzw. CHF 140'000.-) und verwendete sie für private Zwecke (u.a. Schuldenrückzahlungen, ein Grundstück im Kosovo, Glücksspiel), ohne je beabsichtigt zu haben, den Kredit für die Gesellschaft einzusetzen. Die Bürgschaftsgenossenschaft musste für beide Kredite einstehen (CHF 149'580.- bzw. CHF 314'513.-). Das Tribunal correctionnel sprach ihn am 1. März 2021 des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu vier Jahren Freiheitsstrafe (zwangsläufig unbedingt, da über drei Jahren) sowie zu einer Landesverweisung von drei Jahren (Art. 66abis StGB); die Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz sind im Berufungsurteil nicht wiedergegeben. Die Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/169/2021 vom 18. Juni 2021) bestätigte beide Schuldsprüche: Die Kreditverträge seien als Urkunden mit erhöhter Beweiskraft zu qualifizieren (Art. 11 OCaS-COVID-19), die blosse Übertretung von Art. 23 OCaS-COVID-19 trete subsidiär zurück, und beim COVID-19-Kredit genügten schon einfache Falschangaben für die Arglist. Auf die Berufung des Beschuldigten reduzierte sie die Strafe: Das Verschulden sei sehr gross (Ausnutzung der Pandemie zulasten der Allgemeinheit, egoistisches Motiv). Einsatzstrafe von 18 Monaten für den ersten Betrug (Kredit vom 30./31. März 2020), erhöht um 4 Monate für die gleichzeitige Urkundenfälschung (hypothetisch 6 Monate), 10 Monate für den zweiten Betrug (hypothetisch 12 Monate) und 4 Monate für die zweite Urkundenfälschung (hypothetisch 6 Monate), total 36 Monate Freiheitsstrafe. Wegen der bereits erlittenen Haft und der gemischten Prognose (mehrere einschlägige Vorstrafen) teilbedingt: 9 Monate unbedingt, Rest bedingt bei fünf Jahren Probezeit (Maximum), mit sofortiger Haftentlassung. Von einer Landesverweisung sah sie aus Verhältnismässigkeitsgründen ab (über 20 Jahre in der Schweiz, Frau und drei Kinder hier).
Das erstinstanzliche Urteil (Tribunal correctionnel, JTCO/19/2021) ist nicht verfügbar; die Quelle ist das Berufungsurteil, daher stammen die Sanktionswerte (4 Jahre FS, Vollzug unbedingt, da über 3 Jahre kein Sursis möglich) aus dessen Wiedergabe des erstinstanzlichen Dispositivs. Das Obergericht reduzierte auf 36 Monate (teilbedingt, 9 Monate unbedingt, 5 Jahre Probezeit) und verzichtete auf die Landesverweisung. Deliktssumme = Summe beider Kredite (CHF 360'000.- + CHF 150'000.-); die Einsatzstrafe des Obergerichts stützte sich auf den ersten Kredit. Das Dispositiv lautet auf Betrug ohne Zusatz mehrfach, obwohl die Erwägungen zwei Taten annehmen (mehrfach=False nach Dispositiv). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2), zweifach begangen (+1) = 3. Vorstrafen: 2014 fünf Monate FS wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (als einschlägig, da Vermögensdelikt, gewertet), daneben SVG-Delikte. Nationalität: Kosovo (ausdrücklich im Urteil).