Fall P/9109/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 01.07.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 66000
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte erwirkte im März und April 2020 für ihre AG und ihre inzwischen gelöschte Einzelfirma zwei COVID-19-Kredite über CHF 50'000.- und CHF 30'000.- mit falschen Angaben zu Umsatz und Lohnsumme (die AG war kurz zuvor in Konkurs, die Einzelfirma bereits gelöscht), verwendete die Gelder zum Teil für private Zwecke und versuchte zusätzlich einen weiteren Kredit von CHF 300'000.- zu erhalten.

Zusammenfassung

Die 1963 in Pakistan geborene Beschuldigte mit Schweizer und britischem Pass war Verwaltungsratspräsidentin einer Gastro-AG, über die im November 2019 der Konkurs eröffnet (im März 2020 widerrufen) worden war, und früher Inhaberin einer im August 2019 gelöschten Einzelfirma. Am 26. März 2020 beantragte sie für die AG einen COVID-19-Kredit und gab einen geschätzten Umsatz von CHF 500'000.- und eine Lohnsumme von CHF 240'000.- an; die Bank zahlte CHF 50'000.- aus, wovon CHF 36'000.- auf das Geschäftskonto flossen und teilweise für andere Zwecke verwendet wurden. Am selben Tag stellte sie für die AG einen weiteren Antrag auf einen Plus-Kredit von CHF 300'000.- mit einem angeblichen Umsatz 2019 von CHF 300'000.-; dieser wurde nicht ausbezahlt, weil die Bürgschaftsorganisation die Unwahrheit bemerkte. Am 5. April 2020 beantragte sie im Namen der bereits gelöschten Einzelfirma einen weiteren COVID-19-Kredit (angeblich Umsatz CHF 300'000.-, Lohnsumme CHF 100'000.-) und erhielt CHF 30'000.-, die sie auf ihr Privatkonto überwies und zum Teil für sich und Dritte ausgab. Zudem hatte sie 2018 und 2019 von den Löhnen ihrer Angestellten Sozialversicherungsbeiträge von CHF 8'481.90 abgezogen und nicht an die Ausgleichskasse abgeliefert. Das Tribunal de police sprach sie am 1. Juli 2021 des Betrugs, des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen (Art. 87 Abs. 3 AHVG) schuldig. Das Gericht bewertete das Verschulden als sehr gross: Sie habe sich egoistisch aus Gewinnstreben in der Pandemie bereichert, mehrere Rechtsgüter verletzt, sich mit dem ersten Betrag nicht begnügt und weitere Anträge gestellt, die Zusammenarbeit sei schlecht gewesen und das Konkurrenzverhältnis straferschwerend; der Schaden von CHF 66'000.- sei begrenzt, keine einschlägigen Vorstrafen. Die Staatsanwaltschaft habe 15 Monate beantragt, was massvoll bis milde sei. Einsatzstrafe von 12 Monaten für die Betrüge, erhöht um 3 Monate (hypothetisch 5 Monate) für die Urkundenfälschungen auf 15 Monate Freiheitsstrafe, bedingt bei vier Jahren Probezeit (Prognose nicht ungünstig), dazu 30 Tagessätze zu CHF 30.- für die AHVG-Widerhandlung (teilweise Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 12. November 2019), ebenfalls bedingt. Haft und Ersatzmassnahmen wurden im Umfang von vier Monaten angerechnet. Auf Berufung der Beschuldigten sprach die Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/135/2022 vom 5. Mai 2022) sie vom versuchten Betrug frei, bestätigte aber die übrigen Schuldsprüche und die Strafe von 15 Monaten (Verschlechterungsverbot) bei auf drei Jahre verkürzter Probezeit.

Bemerkungen

Quelle ist das erstinstanzliche Urteil (Tribunal de police, JTDP/881/2021); Berufungsurteil AARP/135/2022 vom 5. Mai 2022 (Teilfreispruch vom versuchten Betrug, Strafe von 15 Monaten bestätigt, Probezeit 3 statt 4 Jahre). Der Nebenverurteilungsscore bildet die erstinstanzlichen Schuldsprüche ab: Urkundenfälschung (+2, mehrfach begangen +1), versuchter Betrug (Verbrechen, +2), Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen Art. 87 Abs. 3 AHVG (Vergehen, +1) = 6; nach dem Teilfreispruch im Berufungsverfahren wären es 4. Deliktssumme CHF 66'000.- = effektiv verwendete Kreditbeträge (CHF 36'000.- + CHF 30'000.-, von den Bürgschaftsorganisationen bezahlt); die Kreditsummen betrugen CHF 50'000.- und CHF 30'000.-. Die 30 Tagessätze Geldstrafe (AHVG, Zusatzstrafe) sind nicht in anzahl_tagessaetze erfasst. Doppelbürgerin (CH/GB).

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