Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erwirkte am 16. April 2020 als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Restaurant-GmbH bei der PostFinance einen COVID-19-Kredit von CHF 53'500.-, indem er einen Umsatz von CHF 537'196.- (Umsatz 2018) angab und ein Liquiditätsbedürfnis behauptete, obwohl die Gesellschaft schon vor der Pandemie überschuldet war und kurz darauf die Lokale zurückgab; das Geld verwendete er zur Bezahlung von Gläubigern und teilweise für private Zwecke.
Der in Indien geborene, seit 1998 in der Schweiz lebende Beschuldigte mit Schweizer Bürgerrecht (keine Vorstrafen) führte als Gesellschafter-Geschäftsführer bis Oktober 2021 ein Restaurant in der Rechtsform einer GmbH. Die Gesellschaft war schon 2018 defizitär (Verlust von rund CHF 47'000.- bzw. CHF 233'000.- Verlustvortrag), im Mietvertrag in Rückstand (CHF 80'781.-), das Mietverhältnis war per 29. Februar 2020 gekündigt und die Lokale mussten am 27. April 2020 zurückgegeben werden. Am 16. April 2020 beantragte er bei der PostFinance trotzdem einen COVID-19-Kredit über CHF 53'500.- und gab einen Umsatz von CHF 537'196.- an, wie er sich aus den Zahlen von 2018 ergab, und er bestätigte, die Gesellschaft sei wegen der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und benötige das Geld für laufende Liquiditätsbedürfnisse. Tatsächlich stammten die Schwierigkeiten aus früheren Gründen, und das Geld diente dazu, Gläubiger vor der endgültigen Einstellung des Betriebs zu bezahlen, zum Teil auch für private Zwecke (Telefonabonnement). Die Bürgschaftsgenossenschaft musste CHF 52'862.92 bezahlen. Das Tribunal de police de l'Est vaudois sprach ihn am 22. Juli 2024 des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; der Kreditantrag als Urkunde mit erhöhter Beweiskraft nach Art. 11 OCaS-COVID-19) schuldig. Das Verschulden wurde als schwer qualifiziert: Der Beschuldigte habe im Wissen um die vorbestehenden Schwierigkeiten und die fehlenden Lokale einen Kredit beantragt, auf den er keinen Anspruch hatte, und habe als Geschäftsführer und Ausfüller des Formulars selbst gehandelt, was das Verschulden erhöhe. Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen für den Betrug, erhöht um 60 Tagessätze für die Urkundenfälschung, total 180 Tagessätze zu CHF 30.- bedingt bei zwei Jahren Probezeit, zusätzlich eine Busse von CHF 1'350.- als Sofortsanktion. Die Cour d'appel pénale (11. Juni 2025) wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte das Urteil vollumfänglich.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 11.06.2025) wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich (Strafzumessung durch Verweis auf die Vorinstanz übernommen). Deliktssumme = bezogener Kredit CHF 53'500.-; der Schaden der Bürgschaftsgenossenschaft betrug CHF 52'862.92. Zusätzlich Busse CHF 1'350.- (45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Nationalität: Schweizer (ausdrücklich im Urteil, ursprünglich aus Indien). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2).