Fall PE23.015213

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de l'Est vaudois
Urteilsdatum: 27.06.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 70000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwirkte am 3. April 2020 als Geschäftsführer seiner GmbH bei einer Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 70'000.-, indem er einen Umsatz 2019 von CHF 700'594.- angab (tatsächlich CHF 431'892.-, wofür höchstens rund CHF 40'000.- zustanden), und überwies danach rund CHF 47'000.- an sich selbst und an Gesellschaften seines und seiner Lebensgefährtin Umfelds.

Zusammenfassung

Der 1962 geborene Architekt war Geschäftsführer einer GmbH (Einzelzeichnungsrecht). Am 3. April 2020 unterzeichnete er für die Gesellschaft bei einer Bank eine COVID-19-Kreditvereinbarung über CHF 70'000.- und gab im Feld Umsatz 2019 den Betrag von CHF 700'594.- an, obwohl die Gesellschaft nach ihrer Buchhaltung 2019 nur CHF 431'892.- (2018: CHF 144'955.-) umgesetzt hatte, sodass der Betrag um rund 60 % überhöht war und der Kredit auf rund CHF 40'000.- hätte beschränkt werden müssen. Zudem überwies er CHF 47'030.75 aus dem Kredit an sich (CHF 14'320.90, u.a. als Lohn) und an Gesellschaften seines Umfelds (CHF 32'709.85), obwohl der Kredit nur für laufenden Liquiditätsbedarf verwendet werden durfte und konzerninterne Darlehensrückzahlungen ausdrücklich ausgeschlossen waren. Die Bürgschaftsgenossenschaft bezahlte CHF 63'572.77. Das Tribunal de police de l'Est vaudois sprach ihn am 27. Juni 2025 des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; der Umsatz im Block 1 des Kreditformulars geniesst aufgrund der Buchhaltung erhöhte Beweiskraft) schuldig. Das Verschulden wurde als erheblich bezeichnet: Er habe die Vereinbarung in voller Kenntnis der Unrichtigkeit des Umsatzes unterzeichnet und danach mehr als zwanzig Zahlungen getätigt, die nicht dem Kreditzweck dienten, sondern anderen Gesellschaften der Gruppe, an denen er und seine Lebensgefährtin beteiligt waren. Die Strafe wurde auf 120 Tagessätze zu CHF 30.- festgesetzt, als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Unterwallis vom 23. Oktober 2024, bedingt bei zwei Jahren Probezeit trotz der Vorstrafe. Die Cour d'appel pénale (12. November 2025) wies die Berufung ab (Antrag auf Buchhaltungsgutachten abgelehnt, die wechselnden Erklärungen zum Umsatz überzeugten nicht) und bestätigte das Urteil vollumfänglich; sie ergänzte, der Beschuldigte habe die Untersuchung durch immer neue Berechnungsszenarien erschwert.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 12.11.2025) wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die ausgesprochene Strafe von 120 Tagessätzen ist die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23.10.2024 (60 Tagessätze à CHF 30.- wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Verletzung der Buchführungspflicht, Art. 169/166 StGB; als einschlägig, da Vermögensdelikt, gewertet). Deliktssumme = bezogener Kredit CHF 70'000.-; Schaden der Bürgschaftsgenossenschaft CHF 63'572.77. Nationalität im Urteil nicht genannt (COVID-19-Kreditbetrug gilt nicht als Katalogtat nach Art. 66a StGB; daher kein Rückschluss auf Schweizer Nationalität, nationalitaet=unbekannt). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2).

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