Fall P/14521/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 16.09.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 50000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwirkte am 2. April 2020 für seine inaktive Pâtisserie-GmbH bei einer Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 50'000.-, indem er vier Mitarbeitende, eine Lohnsumme von CHF 188'462.- und einen geschätzten Umsatz von CHF 500'000.- angab (tatsächlich hatte die Gesellschaft nie Personal und einen Umsatz 2019 von nur rund CHF 15'000.-), und leitete CHF 30'000.- an seine andere Gesellschaft weiter und bezog CHF 20'100.- in bar.

Zusammenfassung

Der 1985 im Libanon geborene, seit 2006 in der Schweiz lebende Beschuldigte (libanesischer Staatsangehöriger, Gastronom, verheiratet, drei minderjährige Kinder) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gastro-GmbH und hatte für eine weitere GmbH (D. Sàrl, ursprünglich Autowäscherei, ab Ende 2019 Pâtisserie/Tea-Room) bis September 2019 Einzelzeichnungsrecht und danach eine Vollmacht der Geschäftsführerin. Am 2. April 2020 füllte er für die D. Sàrl bei einer Bank das Formular für einen COVID-19-Kredit im Block 2 (für Neugründungen) aus und gab vier Mitarbeitende, eine Lohnsumme von CHF 188'462.- und einen geschätzten Umsatz von CHF 500'000.- an, obwohl die Gesellschaft nie Mitarbeitende gehabt hatte und mit einem Umsatz von CHF 67'161.- (2018) und CHF 15'089.- (2019) defizitär und inaktiv war. Die Bank zahlte CHF 50'000.- aus; er überwies am 29. April 2020 CHF 30'000.- als Anzahlung für den Kauf des Geschäftsbetriebs an seine andere GmbH und hob am 19. Mai 2020 CHF 20'100.- bar ab, setzte die Gelder also für andere Zwecke als die der Gesellschaft ein. Die Bürgschaftsgenossenschaft musste im Februar 2021 CHF 50'000.- bezahlen. Das Tribunal de police sprach ihn am 16. September 2022 des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 120 Tagessätzen à CHF 50.- bedingt bei vier Jahren Probezeit; zugleich widerrief es den bedingten Vollzug von 30 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 19. Juli 2019. Die Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/249/2023, Urteil vom 28. Juni 2023, schriftlich mitgeteilt am 17. Juli 2023) bestätigte beide Schuldsprüche: Der Beschuldigte habe die vereinfachte Notfallregelung ausgenutzt, auf fehlende Kontrollen gesetzt und das Formular als Urkunde mit erhöhter Beweiskraft (Art. 11 OCaS-COVID-19) mit unwahren Angaben ausgefüllt; eine blosse Übertretung nach Art. 23 OCaS-COVID-19 komme wegen des Vorrangs des Strafgesetzbuchs nicht in Frage, und eine Rückzahlungsabsicht schliesse den Betrug nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genüge. Zum Verschulden: nicht unerheblich, egoistisches Motiv, Ausnutzung der Pandemie; zugunsten des Beschuldigten sei zu werten, dass er das Geld nicht für Nichtigkeiten verwendete, sondern sein Projekt weiterverfolgen wollte, einmalig und in der Krisensituation handelte und den Schaden vollständig wiedergutgemacht hat (die Bürgschaftsgenossenschaft wurde vor der Berufungsverhandlung vollständig entschädigt und zog ihre Klage zurück). Gestützt darauf sah das Obergericht nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) von einer Strafe ab und verzichtete auf den Widerruf des früheren bedingten Vollzugs.

Bemerkungen

Das erstinstanzliche Urteil (Tribunal de police, JTDP/1129/2022 vom 16.09.2022) ist nicht verfügbar; die Sanktionswerte (120 Tagessätze à CHF 50.-, bedingt, Probezeit 4 Jahre) stammen aus dessen Wiedergabe im Berufungsurteil. Das Obergericht (AARP/249/2023) bestätigte die Schuldsprüche, sah aber nach Art. 53 StGB wegen vollständiger Wiedergutmachung von einer Strafe ab. Der Widerruf des Sursis (30 TS à CHF 80.-, Strafbefehl 19.07.2019) ist nicht in anzahl_tagessaetze erfasst. Deliktssumme = bezogener Kredit CHF 50'000.- (ein zweiter Kredit von CHF 36'000.- für die andere GmbH war nicht Anklagegegenstand). Nationalität: Libanon (im Urteil ausdrücklich genannt). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2). Vorstrafen (Rauferei, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, SVG, Beschimpfung) nicht einschlägig.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen