Fall PE20.009554

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 26.02.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 331217
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwirkte im April und Mai 2020 als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH bei zwei Banken zwei COVID-19-Kredite von je CHF 119'780.-, indem er einen Umsatz 2019 von CHF 1'197'800.- angab (obwohl die Gesellschaft keine Schwierigkeiten hatte) und zusicherte, die Gelder für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, bezog sie grösstenteils in bar und verspielte bzw. verbrauchte sie anderweitig; zusätzlich erschlich er mit unwahren Angaben zur Arbeitszeit Kurzarbeitsentschädigung von CHF 91'657.55.

Zusammenfassung

Der 1978 geborene, in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) lebende ausländische Beschuldigte (verheiratet, vier Kinder) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und leidet an pathologischem Spielen (gutachterlich bestätigt, ohne verminderte Schuldfähigkeit). Am 23. April 2020 stellte er bei einer ersten Bank einen Antrag auf einen COVID-19-Kredit und gab einen Umsatz 2019 von CHF 1'197'800.- sowie die Erklärung an, keinen anderen Antrag laufen zu haben, und verpflichtete sich zur Verwendung für laufende Liquiditätsbedürfnisse, ohne dies zu beabsichtigen; die Bank zahlte CHF 119'780.- (10 % des angegebenen Umsatzes) aus. Er hob davon CHF 127'580.- bar ab (11 Barbezüge) und verwendete CHF 74'310.- zweckwidrig (private Rechnungen, Rückzahlung von Darlehen und Spielschulden). Am 11. Mai 2020 beantragte er bei einer zweiten Bank mit denselben Angaben einen weiteren Kredit und erhielt am 15. Mai 2020 nochmals CHF 119'780.-; davon hob er CHF 34'000.- bar ab (Darlehen an einen Freund) und versuchte nach der Kontosperre eine Überweisung von CHF 90'000.- (mit der Erklärung, es handle sich um einen Irrtum der Sekretärin); die zweite Bank konnte sich am gesperrten Konto befriedigen. Zudem stellte er im Mai und Juni 2020 für zehn Mitarbeitende Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung mit unwahren Ausfallstunden (bis zu 100 %), obwohl sie weiter voll arbeiteten, und erhielt CHF 91'657.55, die er zur Tilgung von Spielschulden und im Casino einsetzte. Das Tribunal correctionnel Lausanne sprach ihn am 26. Februar 2024 des Betrugs (Art. 146 StGB, zum Nachteil zweier Banken und der Arbeitslosenkasse), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, zum Nachteil beider Banken) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der AHVG-Widerhandlung frei; Strafe 18 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt bei drei Jahren Probezeit (6 Monate unbedingt), mit Weisungen (Fortsetzung der Spieltherapie, Einhaltung des Zahlungsplans); keine Landesverweisung. Das Verschulden wurde als sehr schwer bezeichnet: Der Beschuldigte habe mehrfach und methodisch öffentliche Gelder zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft entwendet, die Notlage der Behörden in der Pandemie ausgenutzt und selbst nach der Kontosperre und trotz laufender Untersuchung über CHF 90'000.- verbraucht; er habe die Tragweite nicht erkannt, sondern spreche von Missverständnissen, was gegen echte Einsicht spreche. Straferhöhend wirkten die Deliktskonkurrenz sowie die mehrfachen Vorstrafen (2015 bis 2018 unbedingte Geldstrafen), strafmindernd die Behandlung seiner Spielsucht seit 2020 (seither keine neuen Delikte), die positiven Zeugenaussagen und die Teilrückzahlung. Wegen der sehr unsicheren Prognose (6. Verurteilung, fortgesetztes Glücksspiel, Schaden nur teilweise zurückbezahlt) wurde die Strafe nur teilbedingt ausgesprochen und die Probezeit über das Minimum gelegt. Die Cour d'appel pénale (19. September 2024) wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil; sie nannte in den Erwägungen eine Einsatzstrafe von 6 Monaten für den Betrug plus je 3 Monate für Urkundenfälschung und Geldwäscherei (zusammen 12 Monate), bestätigte aber im Dispositiv die 18 Monate. Das Bundesgericht (6B_1006/2024 vom 8. Mai 2025) bestätigte die Schuldsprüche, hob das Urteil aber im Strafpunkt wegen dieses Widerspruchs auf und wies es zur Neubeurteilung der Strafe zurück.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 19.09.2024) wies die Berufung ab; Bundesgericht (6B_1006/2024, 08.05.2025) bestätigte die Schuldsprüche, hob aber das Strafmass wegen eines Widerspruchs zwischen Erwägungen (12 Monate) und Dispositiv (18 Monate) auf; die Neubeurteilung der Strafe durch das Obergericht ist offen. Erfasst ist das erstinstanzliche Dispositiv (18 Monate FS, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, 6 Monate unbedingt). Deliktssumme = Gesamtsumme der Betrugshandlungen, auf die sich die Einsatzstrafe stützt (2 x CHF 119'780.- COVID-Kredite + CHF 91'657.55 Kurzarbeitsentschädigung); nicht separat bezifferbar, da die Einsatzstrafe alle drei Betrüge umfasst. Das Dispositiv lautet auf Betrug ohne Zusatz mehrfach (mehrfach=False). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2), zweifach begangen (+1), Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 (Vergehen, +1) = 4. Pathologisches Spielen ohne verminderte Schuldfähigkeit. Nationalität: ausländisch (ressortissant, Permis C, im Urteil ausdrücklich). Vorstrafen (Verkehrs- und Ausländerrecht, Rechtspflegedelikte) nicht einschlägig.

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