Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte erwirkte am 2. April 2020 als Inhaber einer Einzelfirma (Autovermietung) bei einer Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 95'000.-, indem er einen erfundenen Umsatz 2019 von CHF 950'000.- angab (die Tätigkeit hatte erst 2020 begonnen und er führte keine Buchhaltung), und verwendete die Gelder nach einem Barbezug von rund CHF 65'000.- umgehend für Privatschulden, ein Darlehen an seinen Bruder und anderes zweckwidrig.
Der 1983 in Lausanne geborene, später eingebürgerte Beschuldigte (Schweizer, ursprünglich türkischer Herkunft; ehemals Autovermieter in der Firma seines Bruders, 2020 selbständig, dann Restaurantmitarbeiter) hatte im Januar 2020 eine nicht im Handelsregister eingetragene Einzelfirma für Autovermietung eröffnet, ohne je eine Buchhaltung zu führen. Am 2. April 2020 füllte er das Formular für einen COVID-19-Kredit aus und gab einen Umsatz 2019 von CHF 950'000.- an, bestätigte die Richtigkeit und sagte zu, die Gelder für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, ohne dies zu beabsichtigen; die Bank zahlte am selben Tag CHF 95'000.- aus (10 %), und er liess seine Ehefrau als Mitkontoinhaberin mitunterzeichnen. Er hob in den folgenden Tagen CHF 64'950.- bar ab und verwendete sie nicht zweckkonform: CHF 12'000.- für zwei neue Mietfahrzeuge (Investition), CHF 15'000.- als Darlehen an seinen Bruder, CHF 10'000.- zur Rückzahlung eines Privatdarlehens, CHF 7'000.- Mietrückstände, CHF 3'000.- Krankenkassenprämien, rund CHF 2'000.- weitere Schulden sowie weitere Beträge für Renovationsmaterial des Hüttenrestaurants seines Bruders. Die Bank sperrte das Konto und rief die Bürgschaft ab; die Bürgschaftsgenossenschaft zahlte CHF 95'000.-, die Restsumme von CHF 23'573.82 blieb beschlagnahmt. Das Tribunal de police Lausanne sprach ihn am 22. April 2021 des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt bei vier Jahren Probezeit; es sah vom Widerruf eines früheren bedingten Vollzugs ab und sprach eine Ersatzforderung von CHF 95'000.- zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft aus. Die Cour d'appel pénale (11. Oktober 2021) wies die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (die eine vollständig unbedingte Strafe verlangt hatte) ab und bestätigte die 12 Monate: Die Strafe sanktioniere zwei Verbrechen und ein Vergehen; Einsatzstrafe von 10 Monaten für den Betrug, plus je einen Monat für die Urkundenfälschung und die Geldwäscherei. Der Teilvollzug sei angemessen wegen der Rückfälle (frühere Verurteilungen), der fehlenden Einsicht, der Schockwirkung eines Teilvollzugs und der begonnenen Rückzahlung. Nur die Berufung der Bürgschaftsgenossenschaft wurde gutgeheissen (Beschlagnahme und Zuweisung der freigegebenen Gelder). Das Bundesgericht (6B_295/2022 vom 15. September 2022) wies die Beschwerde ab.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 11.10.2021) bestätigte das erstinstanzliche Strafurteil vollumfänglich (Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft abgewiesen, nur die Berufung der Bürgschaftsgenossenschaft zu den Nebenpunkten gutgeheissen); Bundesgericht (6B_295/2022, 15.09.2022) wies die Beschwerde ab. Deliktssumme = bezogener Kredit CHF 95'000.-. Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2), Geldwäscherei (Vergehen, +1) = 3. Vorstrafen: 2013 BetmG (1 Jahr FS bedingt), 2018 fahrlässige schwere Körperverletzung (120 TS), nicht einschlägig. Nationalität: Schweizer, eingebürgert (im Urteil ausdrücklich).