Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erwirkte am 22. April 2020 als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Kosmetik- und Parfümerie-GmbH bei einer Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 80'700.-, indem er einen Umsatz 2019 von CHF 807'200.- angab (dem geschätzten Warenlagerwert von 4'500 Parfums; tatsächlicher Umsatz CHF 324.98, die Gesellschaft hatte noch keine echte Tätigkeit), und überwies im Januar 2021 CHF 38'000.- auf das Sparkonto seines Vaters und CHF 40'000.- auf sein Privatkonto als angebliche Kapitalrückzahlung.
Der 1990 im Kosovo geborene Beschuldigte mit Schweizer Bürgerort (ledig, kinderlos, heute Sozialhilfebezüger mit IV-Anmeldung und Beistandschaft, keine Vorstrafen) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die ursprünglich im Immobilienbereich tätig war und seit 2015 Kosmetik, Parfum und Mode vertrieb (Konkurs 2023); er hatte zuvor als Hilfsbuchhalter gearbeitet. Am 22. April 2020 reichte er bei einer Bank das Formular für einen COVID-19-Kredit ein und gab einen Umsatz 2019 von CHF 807'200.- an, der dem Warenwert seines Lagers entsprach (4'500 Parfums à CHF 179.50), während die Gesellschaft 2019 nur CHF 324.98 umgesetzt hatte und noch nicht wirklich tätig war. Die Bank zahlte am selben Tag CHF 80'700.- (10 % des angegebenen Umsatzes) auf das Geschäftskonto aus; der Betrag wurde danach vollständig auf ein anderes Konto der GmbH übertragen. Am 21. Januar 2021 verwendete er den Grossteil zweckwidrig, indem er CHF 38'000.- auf das Sparkonto seines Vaters überwies (davon wurden CHF 30'000.- später wieder an die GmbH zurückgebucht) und CHF 40'000.- als angebliche Kapitalrückzahlung auf sein Privatkonto. Die Bürgschaftsgenossenschaft musste CHF 78'647.03 zahlen. Das Tribunal de police Lausanne sprach ihn am 30. Januar 2025 des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig, verurteilte ihn zu 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei zwei Jahren Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 2'000.- und sprach der Bürgschaftsgenossenschaft CHF 76'986.01 Schadenersatz zu. Die Cour d'appel pénale (11. März 2026) stufte das Verschulden als erheblich ein: Er habe durch eine falsche Angabe zu einem wesentlichen Punkt des Kreditantrags einen Betrag erlangt, auf den die Gesellschaft keinen Anspruch hatte, und das vereinfachte Notverfahren ausgenutzt; der Schaden von rund CHF 80'000.- sei hoch, und er habe das Hilfsprogramm in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt; strafmindernd seien die persönliche und gesundheitliche Situation (Sozialhilfe, IV-Anmeldung, Beistandschaft, schwere depressive Episode). Einsatzstrafe von 6 Monaten für den Betrug, plus 2 Monate für die Urkundenfälschung (hypothetisch 3 Monate) = 8 Monate; Sursis bestätigt, Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (keine Vorstrafen), Busse von CHF 2'000.- (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als Sofortsanktion. Berufung und Anschlussberufung der Bürgschaftsgenossenschaft wurden nur sehr teilweise gutgeheissen (Neufassung von Ziffern III und V, Entschädigungs- und Kostenpunkte), Schuldspruch und Strafe blieben unverändert.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 11.03.2026) bestätigte die Schuldsprüche und die Strafe (8 Monate FS bedingt, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF 2'000.-); Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Bürgschaftsgenossenschaft nur sehr teilweise gutgeheissen (Nebenpunkte, Kosten, Entschädigung). Deliktssumme = bezogener Kredit CHF 80'700.-; Schaden der Bürgschaftsgenossenschaft CHF 78'647.03 (nach Akontozahlungen CHF 76'986.01). Zusätzlich Busse CHF 2'000.-. Nationalität: Schweizer Bürgerort ('originaire de ...', im Kosovo geboren). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2).