Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 100
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erwirkte als Inhaber einer Umzugs- und Transport-Einzelfirma am 11. April 2020 bei einer ersten Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 25'000.- und am 14. Mai 2020 bei einer zweiten Bank einen weiteren von CHF 27'000.- (unter der unwahren Erklärung, noch keinen solchen Kredit erhalten zu haben), jeweils mit einem Umsatz 2019 von CHF 270'000.- (tatsächlich rund CHF 195'000.-) und verwendete die Gelder teilweise für private Zwecke.
Der brasilianische Staatsangehörige war Inhaber einer 2018 gegründeten Einzelfirma für Umzüge, Transporte und Reinigungen (einziger fester Mitarbeiter, Aushilfen auf Abruf), verheiratet, ein Kind, Angestellter mit rund CHF 4'000.- Nettolohn. Am 11. April 2020 füllte er bei der Bank C. das Formular für einen COVID-19-Kredit im Block 2 (geschätzte Werte) aus, gab einen geschätzten Umsatz 2019 von CHF 270'000.- und eine Lohnsumme von CHF 90'000.- an und erhielt CHF 25'000.-. Am 14. Mai 2020 beantragte er bei der Bank A. einen zweiten Kredit und gab im Block 1 wiederum CHF 270'000.- Umsatz an und bestätigte, noch keinen COVID-19-Kredit erhalten zu haben; die Bank zahlte CHF 27'000.- aus und entdeckte erst später über die Bürgschaftsorganisation den ersten Kredit. Tatsächlich betrug der Umsatz 2019 CHF 194'943.05 und der Personalaufwand CHF 46'396.45. Er verwendete die Gelder u.a. für Schulden und auch für private Zwecke (Kreditkarte, Lebensunterhalt) und nicht nur zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Firma. Beide Kredite wurden inzwischen zurückbezahlt. Das Tribunal de police sprach ihn am 14. Juli 2023 des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig. Das Gericht bewertete das Verschulden als erheblich: Die Sorgfaltspflichtverletzung sei sehr gross, da er keine der zahlreichen Sicherungen der Behörden beachtet habe, der vorübergehende Vorteil sei hoch, er habe zweimal aus Gewinnstreben gehandelt, die Konkurrenz von Delikten wirke straferhöhend, und die zahlreichen Vorstrafen (Ausländerrecht, BetmG, SVG, einfache Körperverletzung) seien nicht einschlägig. Eine Exemption nach Art. 52 oder 53 StGB komme nicht in Betracht (Verschuldensumfang, zahlreiche Vorstrafen, nur teilweise Einsicht in sein Unrecht trotz Rückzahlung). Er wurde zu 100 Tagessätzen à CHF 60.- verurteilt, teilweise Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 30. April 2020, bedingt bei drei Jahren Probezeit; vom Widerruf des bedingten Vollzugs aus dem Strafbefehl vom 30. April 2020 wurde abgesehen. Die Rückzahlungen wurden strafmindernd berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft hatte 170 Tagessätze à CHF 60.- beantragt.
Das Urteil ist die erstinstanzliche Quelle (Tribunal de police Genf, Chambre 4, 14.07.2023); der Berufungsentscheid der Chambre pénale d'appel et de révision (AARP/452/2023 vom 12.12.2023) erklärte die Berufung als unzulässig, das Urteil ist damit rechtskräftig. Die 100 Tagessätze sind eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30.04.2020 (50 TS). Deliktssumme = beide Kredite zusammen (CHF 25'000.- + CHF 27'000.-). Das Dispositiv lautet auf Betrug ohne Zusatz mehrfach (mehrfach=False). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Verbrechen, +2), zweifach begangen (+1) = 3. Nationalität: Brasilien (im Urteil ausdrücklich). Vorstrafen nicht einschlägig (Ausländerrecht, BetmG, SVG, einfache Körperverletzung).